Vorsteuerabzugsbeschränkung bei Bewirtungsaufwendungen

Vorsteuerabzugsbeschränkung bei Bewirtungsaufwendungen

Bewirtungsaufwendungen berechtigten zum Vorsteuerabzug, wenn und soweit sie angemessen und nachgewiesen sind. Ertragsteuerlich wird der Betriebsausgabenabzug insbesondere an die Erfüllung genau umschriebener Nachweisanforderungen geknüpft. Der Stpfl. hat demnach zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen. Weitere Voraussetzung für die ertragsteuerliche Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben ist die zeitnahe Erstellung des Eigenbelegs.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte nun über folgenden Streitfall zu entscheiden. Es ging um Bewirtungsaufwendungen betreffend Geschäftsessen des Stpfl. mit Geschäftspartnern in einem angemessenen Umfang, jedoch enthielten die entsprechenden Belege zunächst keine Eintragungen zu Anlass und Teilnehmern der Bewirtung. Entsprechende Angaben wurden erst später nachgeholt. Fraglich war nun, ob die Nachholung der einkommensteuerlichen Formerfordernisse erst im Einspruchsverfahren, mithin also erst ca. vier Jahre nach erfolgter Bewirtung, den Vorsteuerabzug ausschließen kann. Dies ist nach Ansicht des Gerichts zu verneinen, wie dieses mit Urteil vom 9.4.2019 (Aktenzeichen 5 K 5119/18) entschieden hat.

Das Finanzgericht vertritt die Auffassung, dass ein Verstoß gegen die einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten für Bewirtungsaufwendungen (z.B. ein fehlender Bewirtungsbeleg) nicht zugleich zur Versagung des Vorsteuerabzugs führt; vielmehr sei allein entscheidend, ob die Bewirtungsaufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen seien. Als Ausnahme vom Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug, das die Neutralität der Umsatzsteuer garantiert, ist eine enge Auslegung der Norm zur Einschränkung des Vorsteuerabzugs aus Bewirtungskosten geboten. Die Versagung des Vorsteuerabzugs allein auf Grundlage der Nichteinhaltung von Formvorschriften – unabhängig davon, ob der Stpfl. die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachweisen kann – stellt zur Überzeugung des Gerichts eine mit dem mehrwertsteuerrechtlichen Neutralitätsgrundsatz nicht vereinbare Belastung des Stpfl. dar. Vielmehr muss die Vorsteuerabzugseinschränkung bei Bewirtungsaufwendungen dahingehend unionsrechtskonform ausgelegt werden, dass ein Nachweis der unternehmerischen Verwendung der Bewirtungsleistungen und des Bezugs der Leistungen von einem Unternehmer genügt, jedenfalls sofern die Bewirtungsaufwendungen – wie im Streitfall – als angemessen anzusehen waren. Ein solcher Nachweis war im Streitfall durch die Bewirtungsbelege sowie die nachgeholten glaubhaften Eintragungen auf diesen Belegen zur Überzeugung des Senats hinreichend erbracht.

Handlungsempfehlung:

Insbesondere anderslautenden Feststellungen in steuerlichen Außenprüfungen sollte mit dieser Entscheidung begegnet werden. Zu beachten ist, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, also möglicherweise Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt wird.