Steuerblick September 2020

Steuerblick September 2020

  1. Elektronische Kassensysteme: Weitere Übergangsregelung
  2. Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen): Befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
  3. Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien
  4. Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge
  5. Ländervordruck zur vereinfachten Veranlagung von Rentnern und Pensionären
  6. Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück
  7. Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör

 

Elektronische Kassensysteme: Weitere Übergangsregelung

Nach den gesetzlichen Vorgaben sind elektronische Kassensysteme spätestens seit dem 1.1.2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Diese Sicherheitseinrichtung muss besonderen Anforderungen genügen und wird vom Kassensystemhersteller bereitgestellt. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber wegen der erst sehr späten Verfügbarkeit der notwendigen Software nicht, dass grundsätzlich bis zum 30.9.2020 die Kassen noch nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung geschützt sind.

Hinweis:

Nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschaffte Registrierkassen, welche die bisherigen Anforderungen (insb. Einzelaufzeichnungspflicht und revisionssichere Speicherung der Einzeldaten) erfüllen, aber bauartbedingt nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung aufrüstbar sind, dürfen längstens bis zum 31.12.2022 weiterhin verwendet werden. Die Nachweise des Vorliegens dieser Voraussetzungen sind für die jeweils eingesetzte Registrierkasse der Systemdokumentation beizufügen. Hierzu sollte vom Kassenhersteller eine entsprechende Bestätigung eingeholt werden.

Nun ist aber absehbar, dass viele Stpfl. die zeitliche Vorgabe zur Nachrüstung einer technischen Sicherheitseinrichtung nicht erfüllen können. Darüber hinaus werden auch diejenigen Unternehmen, die sich für eine cloudbasierte TSE-Lösung entschieden haben, die erforderliche Aufrüstung nicht fristgerecht durchführen können. Denn cloudbasierte TSE sind mangels abgeschlossener Zertifizierungsverfahren bislang noch nicht verfügbar. Daher kommt die Finanzverwaltung den Stpfl. weiter entgegen.

Im Grundsatz bleibt es dabei, dass die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen der elektronischen Aufzeichnungssysteme, soweit möglich, umgehend durchgeführt werden müssen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind. Kann der Einbau der TSE bis zum 30.9.2020 nicht vorgenommen werden, so wird ein Aufschub unter den folgenden Voraussetzungen bis zum 31.3.2021 nicht beanstandet:

  • Der Unternehmer hat die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister nachweislich bis zum 30.9.2020 verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben oder
  • es ist der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen, eine solche ist jedoch nachweislich noch nicht verfügbar.

Diese Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation festzuhalten, der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen, für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen.

Handlungsempfehlung:

Insbesondere ist also die Bestellung/Beauftragung der TSE bei dem Kassenhändler oder sonstigen Dienstleister zu dokumentieren. Dies ist Bestandteil der Verfahrensdokumentation. Ein Antrag bei der Finanzverwaltung muss in diesen Fällen nicht gestellt werden.

Hinweis:

Nach derzeitigem Stand gilt diese weitere Übergangsregelung noch nicht bundesweit, aber in nahezu allen Bundesländern. Die Voraussetzungen für die Übergangsregelung unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland geringfügig.


Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen): Befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Entnimmt der Stpfl. aus dem Unternehmen Waren für seinen privaten Verbrauch, so ist diese Entnahme bei der Gewinnermittlung gewinnerhöhend zu berücksichtigen, um den vorherigen Betriebsausgabenabzug beim Warenbezug zu kompensieren. Ebenfalls sind die Entnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen, da beim zuvor erfolgten Warenbezug auch Vorsteuern geltend gemacht wurden. Für bestimmte Einzelhandelsgeschäfte und Gaststätten hat die Finanzverwaltung Pauschalbeträge festgesetzt, welche vom Stpfl. angesetzt werden können, so dass Einzelaufzeichnungen entbehrlich werden.

Durch das Corona-Steuerhilfegesetz ist für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden. Dies erfordert eine Anpassung der Sachbezugswerte für den Zeitraum ab 1.7.2020. Das Bundesfinanzministerium hat nun mit Schreiben vom 27.8.2020 die angepassten Werte bekannt gegeben.

Dabei ist zu beachten, dass der Pauschbetrag für das 1. Halbjahr 2020 (1. Januar bis 30. Juni 2020) und für das 2. Halbjahr 2020 (1. Juli bis 31. Dezember 2020) jeweils einen Halbjahreswert für eine Person darstellt. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

Übersicht: Pauschbeträge für Sachentnahmen: Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer 1.1. bis 30.6. 2020

Gewerbezweig Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer 1.1. bis 30.6.2020
7 % USt 19 % USt insgesamt
Bäckerei 609 € 203 € 812 €
Fleischerei 445 € 432 € 877 €
Gast- und Speisewirtschaft
a) mit Abgabe von kalten Speisen 563 € 543 € 1 106 €
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 844 € 884 € 1 728 €
Getränkeeinzelhandel 52 € 151 € 203 €
Café und Konditorei 589 € 321 € 910 €
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel) 295 € 39 € 334 €
Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel) 570 € 340 € 910 €
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 137 € 118 € 255 €

Übersicht: Pauschbeträge für Sachentnahmen: Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer 1.7. bis 31.12.2020

Gewerbezweig   Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer 1.7. bis 31.12.2020
5 % USt 16 % USt insgesamt
Bäckerei 648 € 151 € 799 €
Fleischerei 622 € 249 € 871 €
Gast- und Speisewirtschaft
a) mit Abgabe von kalten Speisen 714 € 367 € 1 081 €
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1 218 € 432 € 1 650 €
Getränkeeinzelhandel 52 € 151 € 203 €
Café und Konditorei 622 € 262 € 884 €
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel) 295 € 39 € 334 €
Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel) 602 € 301 € 903 €
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 137 € 118 € 255 €

Handlungsempfehlung:

Die zum 1.7.2020 zum Teil deutlich angepassten Werte müssen in der Buchhaltung Berücksichtigung finden. Die bereits für Juli und August 2020 gebuchten und in die Umsatzsteuer-Voranmeldungen eingeflossenen Werte müssen überprüft werden. Oftmals werden die Pauschalbeträge für Sachentnahmen monatlich durch automatisch hinterlegte Buchungen angesetzt. Diese Buchungen müssen entsprechend angepasst werden.


 

Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien

Das Bundeskabinett hat das Zweite Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Vorgesehen sind insbesondere Erhöhungen beim Kindergeld, bei den Kinderfreibeträgen und beim Grundfreibetrag:

aktuell Ab 2021
Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer 9 408 € 9 696 €

und ab 2022:

9 984 €

Kindergeld
 1. und 2. Kind 204 € 219 €
 3. Kind 210 € 225 €
 jedes weitere Kind 235 € 250 €
Kinderfreibetrag (je Elternteil) 2 586 € 2 730 €
Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (je Elternteil) 1 320 € 1 464 €

Hinweis:

Die Änderungen beim Steuertarif werden automatisch beim Lohnsteuerabzug ab Januar 2021 berücksichtigt.


 

Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge

Für Stpfl. mit Behinderungen besteht im Einkommensteuergesetz die Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises für ihre durch die Behinderung bedingten Aufwendungen für den täglichen Lebensbedarf einen Pauschbetrag zu beantragen. Eine Pauschalierungsmöglichkeit besteht auch für Stpfl., denen außergewöhnliche Belastungen durch die häusliche Pflege einer Person entstehen und die deshalb einen Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen können. Diese Pauschbeträge sollen nun angehoben und teilweise in ihren Voraussetzungen angepasst werden.

Der aktuelle Gesetzentwurf zur Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge sowie des Pflege-Pauschbetrags und zur Steuervereinfachung sieht die folgenden Maßnahmen vor:

  • Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge Aktualisierung der Systematik,
  • Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-PauschbetragsH.v. 900 € jährlich für geh- und stehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder einem Grad von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“ und (alternativ) von 4 500 € jährlich für außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, Blinde oder behinderte Menschen mit dem Merkzeichen „H“,
  • Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50 und Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrages auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums „hilflos“ bei der zu pflegenden Person und
  • Erhöhung des Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 und Einführung eines Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3.

Hinweis:

Die Änderungen sollen ab dem Jahr 2021 gelten. Neben einer teilweisen Ausweitung des Anwendungsbereichs werden sich in der Praxis Vereinfachungen ergeben, da Einzelnachweise in vielen Fällen entfallen werden.


 

Ländervordruck zur vereinfachten Veranlagung von Rentnern und Pensionären

Die Länder Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen haben im Jahr 2018 mit Unterstützung des Bundesministeriums der Finanzen ein Pilotprojekt gestartet, um Steuererklärungen für Rentner und Pensionäre zu vereinfachen. Dieses Pilotprojekt wird fortgesetzt. Damit kann in diesen Bundesländern eine bestehende Einkommensteuererklärungspflicht durch den vereinfachten Vordruck „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ erledigt werden.

Hinweis:

Auch Rentner müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag von für 2019 9 408 € bzw. bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten 18 816 € im Jahr übersteigt. In diesen Betrag fließen neben anderen Einkünften, z.B. aus einem Vermietungsobjekt, auch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein. Diese sind allerdings – je nach Renteneintrittsalter stufenweise – nur mit einem Teil steuerpflichtig. So werden Neurentner des Jahres 2019 mit 78 % der Rente der Besteuerung unterworfen. Die Rentenerhöhung zum 1.7. eines jeden Jahres, welche im Übrigen ausschließlich dem steuerpflichtigen Teil der Rente zugerechnet wird, kann dazu führen, dass die genannten Schwellenwerte überschritten werden und dann eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist.

Der in den genannten Bundesländern angebotene vereinfachte Vordruck ist gedacht für Rentner und Pensionäre, bei denen das Finanzamt bereits die überwiegende Anzahl von steuerlich relevanten Informationen von dritter Seite elektronisch erhalten hat, wie z.B. Renteneinkünfte oder/und Pensionen und Krankenversicherungsbeiträge. Auf dem neuen Papiervordruck können dann ergänzend Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer oder außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend gemacht werden.

Hinweis:

Wenn noch zusätzliche Einkünfte wie z.B. aus Vermietung und Verpachtung, freiberuflicher Tätigkeit oder Gewerbe vorliegen, dann müssen die vollumfänglichen Steuererklärungsvordrucke genutzt werden. Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job) sind dagegen nicht in der Steuererklärung zu erfassen. Auch Kapitaleinkünfte, bei denen bereits Abgeltungsteuer einbehalten wurde oder für die der Sparerpauschbetrag in Anspruch genommen wurde, müssen nicht zwingend in der Steuererklärung erfasst werden.

Handlungsempfehlung:

Die Steuererklärung für 2019 war grds. spätestens bis zum 31.7.2020 abzugeben. Wird der Stpfl. bei der Erstellung der Erklärung durch einen Steuerberater unterstützt, so verlängert sich diese Frist bis zum 28.2.2021. In Zweifelsfällen sollte steuerlicher Rat eingeholt werden.


 

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück

Die Finanzverwaltung hat eine Arbeitshilfe veröffentlicht, mit Hilfe derer in einem typisierten Verfahren bei Erwerb eines bebauten Grundstücks zu einem Gesamtkaufpreis entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorgenommen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung geprüft werden kann. Die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden einerseits und das Gebäude andererseits ist insbesondere für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Abschreibung des Gebäudes von Bedeutung.

Handlungsempfehlung:

Ist im Kaufvertrag eine solche Aufteilung von den Vertragsparteien vorgenommen worden, so ist dieser grds. auch steuerlich zu folgen, sofern sie zum einen nicht nur zum Schein getroffen wurde sowie keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und zum anderen die tatsächlichen Wertverhältnisse nicht gänzlich verfehlt.

Problematisch an der vergleichsweise pauschalen Aufteilungsmethodik der Finanzverwaltung ist, dass die vielfach deutlich gestiegenen Bodenrichtwerte, welche in die Berechnung einfließen und andererseits aber eher zurückhaltend angesetzte Baupreissteigerungen vielfach zu sehr hohen Bodenwertanteilen führen.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte keine Bedenken gegen die grds. Geeignetheit dieser Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises (Urteil vom 14.8.2019, Aktenzeichen 3 K 3137/19). Hiernach gehe die Arbeitshilfe über eine bloße Bestimmung der Bodenrichtwerte und deren Abgleich mit der kaufvertraglichen Bestimmung des Bodenwertanteils deutlich hinaus. Sie sei methodisch geeignet und entspreche der Vorgabe der Rechtsprechung, Bodenwert und Gebäudewert unabhängig voneinander zu ermitteln; ihre Ergebnisse seien nachvollziehbar. Es handele sich um eine qualifizierte Schätzung. Gegen dieses Urteil ist unter dem Aktenzeichgen IX R 26/19 die Revision vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Im Revisionsverfahren stellt sich die Frage, ob die von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellte „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)“ bei der Aufteilung eines vertraglich vereinbarten Kaufpreises auf Grund und Gebäude für Zwecke der Bemessung der Abschreibung zugrunde gelegt werden kann.

Mit Beschluss vom 21.1.2020 (Aktenzeichen IX R 26/19) hat der Bundesfinanzhof das Bundesfinanzministerium zum Verfahrensbeitritt aufgefordert. Das Gericht will sich in diesem Verfahren grundlegend mit der Bindungswirkung der Ergebnisse der Arbeitshilfe befassen.

Handlungsempfehlung:

Fälle, in denen die Kaufpreisaufteilung strittig ist, sollten mit Hinweis auf dieses Verfahren verfahrensrechtlich offengehalten werden.


 

Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör

In Anbetracht der überwiegend hohen Steuersätze bei der Grunderwerbsteuer ist eine richtige Abgrenzung der Bemessungsgrundlage wichtig. Der Bundesfinanzhof bestätigt mit Beschluss vom 3.6.2020 (Aktenzeichen II B 54/19), dass der Erwerb von Zubehör nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt. Ein darauf entfallendes Entgelt gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Für die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör darstellen, ist die zivilrechtliche Rechtsprechung maßgebend. Die Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, dauerhaft dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen.

Aus der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer auszusonderndes Zubehör oder auch vom Gebäude abzugrenzende Betriebsvorrichtung können z.B. sein:

  • die Einbauküche in einer Wohnung,
  • Brennstoffvorräte, die der Beheizung des Gebäudes dienen (Heizöl, Holzpellets),
  • eine auf dem Dach des Hauses befindliche Fotovoltaikanlage,
  • eine Alarmanlage,
  • Rauchwarnmelder,
  • eine Gemeinschaftsantenne,
  • eine Gemeinschaftswaschmaschine in einem Mehrfamilienhaus,
  • Ladeneinrichtung in einem im Gebäude befindlichen Ladengeschäft,
  • Maschinen und Anlagen in einem auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetrieb,
  • Klimaanlage für ein im Gebäude befindliches Ladenlokal oder z.B. eine Arztpraxis.

Handlungsempfehlung:

Im Kaufvertrag sollte tunlichst für die mitverkauften Zubehörteile ein gesonderter Kaufpreis festgelegt werden.