Steuerblick Januar 2021

Steuerblick Januar 2021

  1. Rechengrößen der Sozialversicherung für 2021, Beitragssätze Sozialversicherung
  2. Sachbezugswerte für 2021
  3. Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer
  4. Auslaufen des Brexit-Übergangszeitraums zum 31.12.2020
  5. Steuerliche Entlastung von Menschen mit Behinderung
  6. Steuerliche Entlastung von Familien
  7. Drohende Insolvenzwelle erfordert auch bei gesunden Unternehmen Vorsicht
  8. Vermeidung der Abfärberegelung durch Ausgliederung von gewerblichen Tätigkeiten

 

Rechengrößen der Sozialversicherung für 2021, Beitragssätze Sozialversicherung

Die maßgeblichen Rechengrößen für die Sozialversicherung werden alljährlich an die Einkommensentwicklung angepasst und stellen sich für 2021 wie in der Übersicht „Beitragsbemessungsgrenzen“ aufgeführt dar.

Übersicht: Beitragsbemessungsgrenzen

Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung West Ost
 

2020

 

2021

 

2020

 

2021

Beitragsbemessungsgrenze
– jährlich 82 800,00 € 85 200,00 € 77 400,00 € 80 400,00 €
– monatlich 6 900,00 € 7 100,00 € 6 450,00 € 6 700,00 €
Gesetzliche Krankenversicherung/Pflegeversicherung 2020 2021 2020 2021
Beitragsbemessungsgrenze
– jährlich 56 250,00 € 58 050,00 € 56 250,00 € 58 050,00 €
– monatlich 4 687,50 € 4 837,50 € 4 687,50 € 4 837,50 €
Versicherungspflichtgrenze
– jährlich 62 550,00 € 64 350,00 € 62 550,00 € 64 350,00 €
– monatlich 5 212,50 € 5 362,50 € 5 212,50 € 5 362,50 €
Versicherungspflichtgrenze für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 PKV-versichert waren
– jährlich 56 250,00 € 58 050,00 € 56 250,00 € 58 050,00 €
– monatlich 4 687,50 € 4 837,50 € 4 687,50 € 4 837,50 €

Hinweis:

Der Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze führt bei höher verdienenden Arbeitnehmern zu einem Anstieg der Sozialabgaben sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.

Die Beitragssätze zur Sozialversicherung bleiben – abgesehen von Zusatzbeiträgen der Krankenkassen – unverändert:

  • gesetzliche Rentenversicherung: 18,6 %
  • Arbeitslosenversicherung: 2,40 %
  • gesetzliche Pflegeversicherung: 3,05 % (3,30 % bei kinderlosen Versicherten, die das 23. Lebensjahr vollendet haben)
  • gesetzliche Krankenversicherung: 14,6 %
  • durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung: 1,30 % (2020: 1,1 %) – der Zusatzbeitrag (und die Umlagesätze) der einzelnen Krankenkassen können sich hiervon abweichend entwickeln.

 

Sachbezugswerte für 2021

Werden den Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt Verpflegung, Wohnung oder Unterkunft zur Verfügung gestellt, liegen sog. Sachbezüge vor. Diese sind Teil des Arbeitslohns und deshalb als „geldwerter Vorteil“ steuer- und sozialversicherungspflichtig. Zu bewerten sind diese Sachbezüge nach den Ansätzen der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Die Sachbezugswerte entwickeln sich wie in der Übersicht „Sachbezugswerte“ dargestellt.

Übersicht: Sachbezugswerte

Jahr freie Verpflegung insgesamt (kein minderjähriger Familienangehöriger) freie allgemeine Unterkunft bei Belegung mit einem volljährigen Beschäftigten Frühstück Mittag- und Abendessen je
monatlich monatlich monatlich täglich monatlich täglich
2021 263,00 € 237,00 € 55,00 € 1,83 € 104,00 € 3,47 €
2020 258,00 € 235,00 € 54,00 € 1,80 € 102,00 € 3,40 €

Handlungsempfehlung:

Wegen der vergleichsweise geringen Sachbezugswerte kann es günstiger sein, wenn statt Barlohn Sachbezüge z.B. in Form von Restaurantgutscheinen an die Arbeitnehmer ausgegeben werden. Sachbezüge sind (insgesamt) bis zu einer Freigrenze von 44,00 € je Monat lohnsteuerfrei und unterliegen auch nicht der Sozialversicherungspflicht. Im Einzelfall sollte die Umsetzung einer solchen Gestaltung unter Hinzuziehung steuerlichen Rats erfolgen, da die Anerkennung von Sachbezügen an enge Bedingungen geknüpft ist.


 

Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhr von Gegenständen aus Drittländern, die nicht zur EU gehören (z.B. Russland, Schweiz, USA), unterliegt (ab einem Warenwert von 22,01 €) der Einfuhrumsatzsteuer. Grundsätzlich entsteht die Einfuhrumsatzsteuer im Zeitpunkt der Anmeldung von Waren in den freien Verkehr (mit den Zöllen). Mit einem sogenannten Aufschubkonto kann ein Zahlungsaufschub erreicht werden, so dass die Abgaben nicht sofort bei der Zollabfertigung entrichtet werden müssen (Zahlungsaufschub). Die Zahlung erfolgt vielmehr erst zu einem späteren Zeitpunkt. Bisher waren die Zahlungen für die im Laufe eines Kalendermonats buchmäßig erfassten und aufgeschobenen Abgabenbeträge spätestens am 16. Tag des darauffolgenden Kalendermonats durch den Aufschubnehmer zu entrichten.

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird nun auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben. Dies gilt erstmals für den Fälligkeitstermin für Einfuhren des Aufschubzeitraums Dezember 2020, welcher nun einheitlich vom 16.1.2021 auf den 26.2.2021 verschoben wird. Die Fälligkeitstermine für anschließende Aufschubzeiträume verschieben sich entsprechend.

Handlungsempfehlung:

Unternehmen sollten prüfen, inwiefern mit dem Aufschubkonto die Liquiditätsnachteile im Bereich der Einfuhrumsatzsteuer abgemildert werden können.


 

Auslaufen des Brexit-Übergangszeitraums zum 31.12.2020

Das Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich regelte einen Übergangszeitraum, während dem weiterhin für das und im Verhältnis zum Vereinigten Königreich das Unionsrecht weiter gilt. Dieser Übergangszeitraum läuft nun zum 31.12.2020 aus. Auch das nun vorliegende Handelsabkommen ändert hieran nichts, so dass sich für die Umsatzsteuer folgende Konsequenzen einstellen dürften:

  • Das Vereinigte Königreich (und Nordirland) gelten ab dem 1.1.2021 umsatzsteuerrechtlich als Drittland.
  • Damit sind Lieferungen an Unternehmen in Großbritannien nicht mehr als innergemeinschaftliche Lieferungen, sondern als Ausfuhrlieferungen zu behandeln. Materiell macht dies keinen Unterschied, aber es sind zukünftig die Nachweispflichten für Ausfuhrlieferungen zu beachten. Im Rechnungswesen sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass die Rechnungsschreibung geändert wird und die Lieferungen in den Umsatzsteuervoranmeldungen richtig ausgewiesen werden. Insoweit sind die Stammdaten der Abnehmer im Rechnungswesen anzupassen. In den zusammenfassenden Meldungen sind diese Lieferungen zukünftig nicht mehr auszuweisen. Da die an britische Unternehmen vergebenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern nicht mehr gültig sein werden, benötigen inländische Unternehmer einen anderen Nachweis der Unternehmereigenschaft ihrer britischen Geschäftspartner.
  • Für Warenlieferungen zwischen Unternehmen und Privaten/Nichtunternehmen sind grundsätzlich die Regelungen für Ausfuhrlieferungen zu beachten, nicht mehr die Regelungen zur Versandhandelslieferung.
  • Werden Waren aus Großbritannien von inländischen Unternehmern bezogen, so sind diese zukünftig keine innergemeinschaftlichen Erwerbe mehr, sondern unterliegen der Einfuhrumsatzsteuer.
  • Empfangen deutsche Unternehmer sonstige Leistungen von britischen Unternehmern, bleibt es im Grundfall beim Empfängerortsprinzip und damit bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren).
  • Wie der umgekehrte Fall, also sonstige Leistungen von deutschen Unternehmen an britische Unternehmer, zukünftig behandelt wird, hängt von dem zukünftigen britischen Recht ab. Voraussichtlich wird auch in diesem Fall das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden sein.
  • Welche Registrierungspflichten deutsche Unternehmer im Vereinigten Königreich bei der Ausführung von Werklieferungen, innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften und im Versandhandel zu beachten haben, ist aktuell noch offen.
  • Im Austrittsabkommen ist geregelt, dass die EU-Regelungen für Vorsteuer-Vergütungsanträge aus und nach Großbritannien bis zum 31.12.2020 weiter gelten und Anträge, die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 betreffen, bis zum 31.3.2021 gestellt werden können. Welche Bestimmungen zukünftig gelten, ist aktuell noch offen.

Hinweis:

Die zollrechtlichen Pflichten regeln sich nach dem nun vorliegenden Handelsabkommen.

Handlungsempfehlung:

Betroffene Unternehmen sollten prüfen, welche Leistungsbeziehungen zum Vereinigten Königreich bestehen und welche Umstellungsschritte erforderlich sind. Diese sind frühzeitig vorzubereiten, auch wenn die genaue Ausgestaltung des Übergangs aktuell noch nicht feststeht.


 

Steuerliche Entlastung von Menschen mit Behinderung

Für Stpfl. mit Behinderungen besteht im Einkommensteuergesetz die Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises für ihre durch die Behinderung bedingten Aufwendungen für den täglichen Lebensbedarf einen Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung zu beantragen. Eine Pauschalierungsmöglichkeit besteht auch für Stpfl., denen außergewöhnliche Belastungen durch die häusliche Pflege einer Person entstehen und die deshalb einen Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen können. Diese Pauschbeträge werden nun angehoben und teilweise in ihren Voraussetzungen angepasst:

  • Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge (von max. 1 420 € auf nun max. 2 840 €, in bestimmten Fällen 7 400€),
  • Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-PauschbetragsH.v. 900 € jährlich für geh- und stehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder einem Grad von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“ und (alternativ) von 4 500 € jährlich für außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, Blinde oder behinderte Menschen mit dem Merkzeichen „H“ und taubblinde Menschen mit dem Merkzeichen „Tbl“,
  • Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50 und
  • Erhöhung des Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 (von 924 € auf 1 800 €) und Einführung eines Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 (600 €) und 3 (1 100 €).

Hinweis:

Die Änderungen gelten ab dem Jahr 2021. Neben einer teilweisen Ausweitung des Anwendungsbereichs werden sich in der Praxis Vereinfachungen ergeben, da Einzelnachweise in vielen Fällen entfallen werden.


 

Steuerliche Entlastung von Familien

Der Bundestag hat das Zweite Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien beschlossen. Vorgesehen sind insbesondere Erhöhungen beim Kindergeld, bei den Kinderfreibeträgen und beim Grundfreibetrag:

aktuell Ab 2021
Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer 9 408 € 9 744 €

und ab 2022: 9 984 €

Kindergeld
 1. und 2. Kind   204 €   219 €
 3. Kind   210 €   225 €
 jedes weitere Kind   235 €   250 €
Kinderfreibetrag (je Elternteil) 2 586 € 2 730 €
Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (je Elternteil) 1 320 € 1 464 €

Hinweis:

Die Änderungen beim Steuertarif werden automatisch beim Lohnsteuerabzug ab Januar 2021 berücksichtigt. Des Weiteren wird sich ab der Lohnabrechnung Januar 2021 das Auslaufen des Solidaritätszuschlages bei den meisten Stpfl. auswirken. Ab 2021 wird kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben, wenn das Einkommen unter 73 000 € (Alleinstehende) bzw. 151 000 € (Verheiratete) liegt.


 

Drohende Insolvenzwelle erfordert auch bei gesunden Unternehmen Vorsicht

Die insbesondere in einigen Branchen großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und das Wiederaufleben der Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit und ab dem 1.1.2021 auch bei Überschuldung dürfte zu einem deutlichen Anstieg der Unternehmensinsolvenzen führen. Hierauf müssen sich auch gesunde Unternehmen einstellen. Zu beachten sind insbesondere folgende Aspekte:

  • Außenstände sind sorgfältig zu beobachten. Insbesondere sind in risikobehafteten Branchen größere Positionen zu vermeiden, um nicht selbst in Gefahr zu raten, wenn Kunden zahlungsunfähig werden. Insoweit ist ein striktes Forderungsmanagement anzuraten. Einsetzen muss dies mit präventiven Maßnahmen, wie Bonitätsprüfung, Kreditversicherung/Forderungsausfallversicherung und Vertragsgestaltung. Zwingend ist dies bei großvolumigen Lieferungen oder Leistungen, so z.B. im Baugewerbe. Zu prüfen ist, ob Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorkasse oder besondere Sicherheiten vorgenommen werden.
  • Werden Bankkredite benötigt, so muss mit einer restriktiveren Kreditvergabepolitik der Banken auf Grund der allgemein schwierigeren Wirtschaftslage gerechnet werden. Wichtig ist in diesen Fällen, dass der Hausbank eine aussagekräftige Finanz- und Liquiditätsplanung vorgelegt werden kann. Dies erfordert zunächst ein zeitnah geführtes Rechnungswesen und darauf aufbauend eine detaillierte Planungsrechnung.

Handlungsempfehlung:

Rechnungslegungsprogramme erlauben vielfach auch Liquiditätsplanungen und regelmäßige Soll-Ist-Vergleiche. Solche Möglichkeiten sollten genutzt werden, um zeitsparend valide Daten zur Verfügung zu haben.


 

Vermeidung der Abfärberegelung durch Ausgliederung von gewerblichen Tätigkeiten

Gesetzlich ist bestimmt, dass bei einer Personengesellschaft insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, wenn die Gesellschaft auch gewerbliche Leistungen erbringt oder an gewerblichen oder gewerblich geprägten Mitunternehmerschaften beteiligt ist. In diesem Fall unterliegt der gesamte Gewinn auch der Gewerbesteuer. Wegen des Vorliegens von Betriebsvermögen sind zudem die sich bildenden stillen Reserven in der Vermögenssubstanz steuerlich verhaftet. Diese als Abfärbewirkung bezeichnete Regelung kann gravierende negative Folgen bei an sich vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaften und auch bei Freiberufler-Personengesellschaften haben.

Im Hinblick auf die Abfärbung auf Grund der Beteiligung an einer gewerblich tätigen bzw. gewerblich geprägten Personengesellschaft ist die aktuelle Entwicklung zu beachten: Der BFH hatte insoweit einschränkend entschieden, dass dann zwar die Abfärberegelung greift und die an sich vermögensverwaltend tätige Gesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Jedoch sollte diese Abfärbewirkung aus Beteiligungseinkünften nach Ansicht des BFH nicht dazu führen, dass Gewerbesteuer anfällt. Die FinVerw hat nun mit gleich lautendem Erlass der Länder vom 1.10.2020 hierzu mitgeteilt, dass diese das Urteil im Hinblick auf die gewerbesteuerlichen Aussagen nicht über den entschiedenen Fall hinaus anwendet. Mithin sieht die FinVerw auch in diesen Fällen eine Gewerbesteuerpflicht.

Handlungsempfehlung:

In diesen Fällen sollte stets rechtzeitig unter Hinzuziehung steuerlichen Rats geprüft werden, welche Gestaltung im konkreten Fall angezeigt ist.