Steuerblick Januar 2018

Steuerblick Januar 2018

  1. Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018 1
  2. Sachbezugswerte für 2018 2
  3. Anpassung von Freistellungsaufträgen 3
  4. Betriebsrentenstärkungsgesetz 3
  5. Anpassung der Steuervorauszahlungen 4
  6. Geschenke an Geschäftsfreunde: 35 €-Grenze und Pauschalversteuerung 5
  7. Automatischer länderübergreifender Informationsaustausch über Kapitalerträge 5
  8. Abgabesatz zur Künstlersozialabgabe sinkt weiter 6

Rechengrößen der Sozialversicherung für 2018

Die maßgeblichen Rechengrößen für die Sozialversicherung werden alljährlich an die Einkommensentwicklung angepasst und stellen sich für 2018 wie folgt dar:


Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
Alte Bundesländer Neue Bundesländer
2017 2018 2017 2018
Beitragsbemessungsgrenze
– jährlich 76 200,00 € 78 000,00 € 68 400,00 € 69 600,00 €
– monatlich 6 350,00 € 6 500,00 € 5 700,00 € 5 800,00 €
Gesetzliche Krankenversicherung/Pflegeversicherung 2017 2018 2017 2018
Beitragsbemessungsgrenze
– jährlich 52 200,00€ 53 100,00€ 52 200,00€ 53 100,00€
– monatlich 4 350,00 € 4 425,00 € 4 350,00 € 4 425,00 €
Versicherungspflichtgrenze
– jährlich 57 600,00 € 59 400,00 € 57 600,00 € 59 400,00 €
– monatlich 4 800,00 € 4 950,00 € 4 800,00 € 4 950,00 €
Versicherungspflichtgrenze für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 PKV-versichert waren
– jährlich 50 850,00 € 53 100,00 € 50 850,00 € 53 100,00 €
– monatlich 4 237,50 € 4 425,00 € 4 237,50 € 4 425,00 €

Hinweis:

Der Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze führt bei höher verdienenden Arbeitnehmern zu einem Anstieg der Sozialabgaben sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.

Die Beitragssätze zur Arbeitslosenversicherung betragen in 2018 unverändert 3 %, jeweils hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen.

Der Beitragssatz zur Krankenkasse beträgt unverändert 14,6 % bzw. ermäßigt 14,0 %. Der Arbeitgeberanteil beträgt 7,3 %. Der Arbeitnehmeranteil beträgt im Grundsatz auch 7,3 %. Allerdings können die Krankenkassen vom Versicherten einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Dieser liegt im Durchschnitt bei 1,0 %. Insoweit haben sich zum 1.1.2018 teilweise Veränderungen ergeben.

Der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung wird in 2018 unverändert bei 2,55 % liegen und ist hälftig vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Für kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, wird wie bislang auch ein Beitragszuschlag von 0,25 % erhoben, den der Arbeitnehmer alleine zu tragen hat. Der allgemeine Beitragssatz beträgt abweichend, aber gegenüber 2017 unverändert im Freistaat Sachsen: Arbeitnehmeranteil: 1,775 % (ggf. zzgl. Zuschlag von 0,25 % für Kinderlose) und Arbeitgeberanteil: 0,775 %.

Der Beitragssatz zur Rentenversicherung wurde um 0,1 % auf 18,6 % abgesenkt. Dieser ist hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen.

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld sinkt auf 0,06 % (in 2017: 0,09 %).

Sachbezugswerte für 2018

Werden den Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt Verpflegung, Wohnung oder Unterkunft zur Verfügung gestellt, so liegen sog. Sachbezüge vor. Diese sind Teil des Arbeitslohns und deshalb als „geldwerter Vorteil“ steuer- und sozialversicherungspflichtig. Zu bewerten sind diese Sachbezüge nach den Ansätzen der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Die Sachbezugswerte entwickeln sich wie folgt:

Jahr freie Verpflegung insgesamt (kein minderjähriger Familienangehöriger) freie allgemeine Unterkunft bei Belegung mit einem volljährigen Beschäftigten Frühstück Mittag- und Abendessen je
monatlich monatlich monatlich täglich monatlich täglich
2018 246,00 € 226,00 € 52,00 € 1,73 € 97,00 € 3,23 €
2017 241,00 € 223,00 € 51,00 € 1,70 € 95,00 € 3,17 €

Handlungsempfehlung:

Wegen der vergleichsweise geringen Sachbezugswerte kann es günstiger sein, wenn statt Barlohn Sachbezüge z.B. in Form von Restaurantgutscheinen an die Arbeitnehmer ausgegeben werden. Sachbezüge sind (insgesamt) bis zu einer Freigrenze von 44,00 € je Monat lohnsteuerfrei und unterliegen auch nicht der Sozialversicherungspflicht. Im Einzelfall sollte eine solche Gestaltung unter Hinzuziehung steuerlichen Rats erfolgen, da die Anerkennung von Sachbezügen an enge Bedingungen geknüpft ist.

Anpassung von Freistellungsaufträgen

Erteilte Freistellungsaufträge können ggf. noch für 2017 geändert werden:

  • Sie können herabgesetzt werden, soweit diese in 2017 noch nicht in Anspruch genommen wurden, damit Freistellungsvolumen für andere Bankinstitute frei wird.
  • Im Rahmen des gesetzlichen Gesamtvolumens kann ein Freistellungsauftrag im Nachhinein für 2017 erhöht werden. Dies hat zur Folge, dass ein bereits vorgenommener Steuerabzug zurückgenommen wird.

Handlungsempfehlung:

Damit besteht noch die Möglichkeit, Freistellungsaufträge neu auf verschiedene Bankinstitute zu verteilen, um sicherzustellen, dass der Sparer-Pauschbetrag in vollem Umfang genutzt wird. Ansonsten könnte dies zwar im Rahmen der Einkommensteuererklärung nachgeholt werden, dies würde aber erfordern, dass die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung erklärt werden, was im Grundsatz vielfach nicht erforderlich ist.

Eine Anpassung für 2017 ist – begrenzt – noch bis zum 31.1.2018 möglich.

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das in 2017 beschlossene Betriebsrentenstärkungsgesetz tritt im Wesentlichen am 1.1.2018 in Kraft. Ziel ist die Förderung der betrieblichen Altersversorgung in kleinen und mittleren Unternehmen und die Schaffung von Anreizen zur zusätzlichen Altersversorgung für Beschäftigte mit geringem Einkommen. Es wurden etliche Detailänderungen vorgenommen. Im Folgenden werden die wichtigsten Aspekte dargestellt.

  1. a) Neuer Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung

Kernstück des Gesetzes ist der neue Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (sog. BAV-Förderbetrag), der zum 1.1.2018 eingeführt wird. Der BAV-Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss zu einem vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung von Arbeitnehmern mit geringem Einkommen (Brutto-Arbeitslohn von monatlich nicht mehr als 2 200 €). Der Arbeitgeberbeitrag muss mindestens 240 € und darf höchstens 480 € im Kalenderjahr betragen. Der staatliche Zuschuss beträgt 30 % des gesamten zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, also mindestens 72 € bis höchstens 144 €.

Hinweis:

Der BAV-Förderbetrag betrifft ausschließlich die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung. Für die umlagefinanzierte betriebliche Altersversorgung ergeben sich keine Änderungen.

Voraussetzung für den BAV-Förderbetrag ist ein vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachter Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung. Die zusätzlichen Beiträge können tarifvertraglich durch eine Betriebsvereinbarung oder auch einzelvertraglich festgelegt sein. Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung stammen, sind nicht begünstigt.

Hinweis:

Daneben müssen verschiedene weitere Voraussetzungen erfüllt sein, die im Einzelfall zu prüfen sind. Die Voraussetzungen für den BAV-Förderbetrag sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, was v.a. der Nachprüfbarkeit im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung dient.

1. b) Änderungen bei der Riester-Förderung

Die Riester-Förderung wird einerseits verbessert, andererseits gibt es etliche Vereinfachungen. Herauszustellen sind folgende Punkte:

  • Die Grundzulage wird ab 2018 von 154 € auf 175 € Die erhöhte Zulage gilt auch für schon bestehende Verträge.
  • Wird die Selbstnutzung einer steuerlich geförderten Wohnung aufgegeben, ist das Wohnförderkonto aufzulösen und zu versteuern. Die Besteuerung zu diesem Zeitpunkt kann u.a. vermieden werden, wenn der Zulageberechtigte eine Reinvestition in eine andere Wohnung oder einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag vornimmt.
  • Bei Altersvorsorgeverträgen kann eine Kleinbetragsrente förderunschädlich durch eine Einmalzahlung abgefunden werden. Dieses Recht kann sich der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags vertraglich zusichern.
  1. c) Änderungen bei der Betriebsrente

Nach geltendem Recht sind Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung steuerfrei, soweit sie insgesamt im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (für 2017: 3 048 € = 4 % von 76 200 €) nicht übersteigen und der Arbeitnehmer nicht die individuelle Besteuerung wegen der Altersvorsorgezulage oder den Sonderausgabenabzug verlangt. Werden Beiträge auf Grund einer Versorgungszusage geleistet, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurde, erhöht sich der Höchstbetrag um 1 800 €.

Der steuerfrie Höchstbetrag in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung wird ab 2018 auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung angehoben. Im Gegenzug wird der zusätzliche Höchstbetrag von 1 800 € aufgehoben. Die Zusammenfassung des steuerfreien Höchstbetrags zu einem einheitlichen prozentualen Betrag führt zu einer wesentlichen Vereinfachung im Lohnsteuerabzugsverfahren.

Beispiel:

Maximale Förderung 2017: 4 % von 76 200 € (= Beitragsbemessungsgrenze 2017) = 3 048 € zzgl. 1 800 € = 4 848 €.

Maximale Förderung 2018: 8 % von 78 000 € (= Beitragsbemessungsgrenze 2018) = 6 240 €.

Hinweis:

Der Höchstbetrag ist dynamisch und wächst mit der jährlich angepassten Beitragsbemessungsgrenze mit.

Vereinfacht und erweitert werden die Möglichkeiten, Abfindungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistet werden, zum (weiteren) Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung zu verwenden.

Durch Zeiten, in denen im Inland bei ruhendem Dienstverhältnis kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wird, entstehen in der betrieblichen Altersversorgung häufig Lücken. Das sind z.B. Zeiten einer Entsendung ins Ausland, der Elternzeit und eines Sabbatjahres. Für entsprechende Kalenderjahre können nun Beiträge steuerbegünstigt nachgezahlt werden.

Anpassung der Steuervorauszahlungen

Das voraussichtliche Jahresergebnis für 2017 kann zum jetzigen Zeitpunkt bereits vergleichsweise genau auf Basis der laufenden Buchführung und unter Berücksichtigung noch ausstehender Jahresabschlussbuchungen, wie z.B. Abschreibungen oder Rückstellungsanpassungen, hochgerechnet werden. Dies sollte zum Anlass genommen werden, die laufenden Steuervorauszahlungen, welche sich grundsätzlich nach dem letzten veranlagten Ergebnis bemessen, zu überprüfen und ggf. eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2017 und für 2018 zu beantragen, um unnötige Liquiditätsabflüsse zu vermeiden.

Hinweis:

Ergibt sich voraussichtlich ein höheres Ergebnis, als bei der Festsetzung der Vorauszahlungen angesetzt, so besteht für den Stpfl. keine Verpflichtung zur Anpassung der Vorauszahlungen. Vielmehr erfolgt insoweit erst eine Berücksichtigung in der späteren Jahressteuererklärung für 2017. Soweit allerdings das Finanzamt – z.B. auf Grund der aus den Umsatzsteuervoranmeldungen erkennbaren Umsatzsteigerungen – vom Stpfl. eine Prognose des voraussichtlichen Ergebnisses anfordert, muss diese Anfrage umfassend und unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse vom Stpfl. beantwortet werden.

Handlungsempfehlung:

Ein Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen erfordert entsprechende aussagekräftige Unterlagen zum Nachweis des vorläufigen Ergebnisses. Geeignet sind insbesondere auf der aktuellen Buchhaltung basierende Hochrechnungen. Vorbereitend ist sicherzustellen, dass die Buchhaltung auf dem aktuellen Stand ist und auch Abschlussbuchungen in ausreichendem Maße berücksichtigt.

Geschenke an Geschäftsfreunde: 35 €-Grenze und Pauschalversteuerung

Grundsätzlich dürfen Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Dieses Betriebsausgabenabzugsverbot gilt nicht, wenn

  • die Aufwendungen der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 € nicht übersteigen und
  • diese Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.

Der Betrag von 35 € ist als Nettobetrag, also ohne Umsatzsteuer, zu verstehen, wenn und soweit der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass es sich insoweit um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Wird diese Grenze auch nur geringfügig überschritten, so sind die Aufwendungen an den jeweiligen Empfänger insgesamt nicht abzugsfähig.

Die Aufzeichnungspflichten sind zwingende Voraussetzung zum steuerlichen Abzug von Geschenken bis zur Freigrenze von 35 €. Diese Aufwendungen sind also auf einem gesonderten Buchhaltungskonto zu buchen und es sind Aufzeichnungen zu fertigen, aus denen ersichtlich ist, dass die 35 €-Grenze je Empfänger eingehalten wird.

Beim Empfänger können die Geschenkzuwendungen zu steuerpflichtigen Einnahmen führen. Um insoweit steuerliche Pflichten und eine Steuerlast beim Empfänger zu vermeiden, kann der Zuwendende die insoweit beim Empfänger anfallende Steuer als Pauschalsteuer übernehmen. Die Pauschalsteuer beträgt 30 % zzgl. SolZ (und pauschaler Kirchensteuer) der Aufwendungen inkl. Umsatzsteuer und ist im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung anzumelden und abzuführen. Allerdings kann dieses Pauschalierungswahlrecht nur für alle Zuwendungen an Geschäftsfreunde einheitlich ausgeübt werden.

Hinweis:

Eine Pauschalversteuerung ist nur dann erforderlich, wenn das Geschenk beim Empfänger als Einnahme der Besteuerung unterliegt. Ausgenommen sind damit regelmäßig ausländische Geschäftspartner, da insoweit keine Besteuerung in Deutschland erfolgt. Geschenke an Arbeitnehmer von Geschäftspartnern sind dann zu erfassen, wenn bei diesen das Geschenk als Arbeitslohn einzustufen ist. Dies wird regelmäßig zu bejahen sein, wie das Finanzgericht Bremen mit Urteil vom 17.1.2017 (Aktenzeichen 1 K 111/16 5) feststellt. Für die Frage, ob die gewährten Geschenke an die Arbeitnehmer der Geschäftspartner Arbeitslohn darstellen, kommt es nicht darauf an, ob zwischen dem zuwendenden Unternehmen und den Empfängern der Geschenke ein Leistungsaustausch stattgefunden hat und die gewährten Sachgeschenke eine Gegenleistung für eine konkrete Dienstleistung des Arbeitnehmers sind. Vielmehr stellen Zuwendungen durch Dritte Arbeitslohn dar, wenn sie sich für den Arbeitnehmer wirtschaftlich als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen.

Übernimmt der Zuwendende die Pauschalsteuer auf ein Geschenk an einen Geschäftsfreund, so ist dies als weiteres Geschenk zu werten, wie der Bundesfinanzhof in dem Urteil vom 30.3.2017 (Aktenzeichen IV R 13/14) klargestellt hat. Damit ist das Abzugsverbot also auch dann anzuwenden, wenn die Betragsgrenze von 35 € erst auf Grund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.

Hinweis:

Die Veröffentlichung dieses Urteils im Bundessteuerblatt Teil II ist von der Finanzverwaltung mit dem Zusatz versehen worden, dass weiterhin aus Vereinfachungsgründen von der Finanzverwaltung die übernommene Steuer in die Prüfung der 35 €-Grenze nicht mit einbezogen wird. Ob dies tatsächlich jeder Betriebsprüfer so handhabt, bleibt abzuwarten. Der Stpfl. kann sich jedenfalls nicht auf diese Äußerung der Finanzverwaltung berufen.

Automatischer länderübergreifender Informationsaustausch über Kapitalerträge

Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden zum 30.9.2017 erstmals die Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staats ausgetauscht. Zu den Staaten, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen insbesondere die Mitgliedstaaten der EU, aber auch etliche Drittstaaten. Die Staatenliste hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 6.4.2017 (Aktenzeichen IV B 6 – S 1315/13/10021 :046) bekannt gegeben.

Parallel dazu läuft der Datenaustausch zu anderen Staaten über weitere Standards. Zu nennen ist insbesondere der neue globale Standard für den automatischen Informationsaustausch (AIA). Der Standard sieht vor, dass Staaten, die den AIA untereinander vereinbart haben, gegenseitig Informationen über Finanzkonten austauschen. Über diesen Standard läuft insbesondere der Informationsaustausch mit der Schweiz. Die Schweiz sammelt seit dem 1.1.2017 erstmals Daten und wird diese im Jahr 2018 austauschen.

Hinweis:

Auch wenn die Finanzämter die gemeldeten Daten aus technischen Gründen wohl erst ab Anfang 2019 nutzen können, sollten Kapitalanleger sehr sorgfältig auf die bestehenden Erklärungspflichten auch hinsichtlich von im Ausland erzielten Kapitalerträgen achten.

Abgabesatz zur Künstlersozialabgabe sinkt weiter

Der Abgabesatz der Künstlersozialversicherung sinkt im Jahr 2018 von derzeit noch 4,8 % auf dann 4,2 %.

Abgabepflichtig bei der Künstlersozialversicherung sind Unternehmer, die künstlerische oder publizistische Werke verwerten, wie Verlage, Theater, Orchester, Rundfunk und Fernsehen sowie Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern oder auch Galerien und Kunsthandel. Unternehmen, die sich selbst oder eigene Produkte bewerben und in diesem Zusammenhang nicht nur gelegentlich Entgelte für freischaffende künstlerische oder publizistische Leistungen zahlen, sind ebenfalls abgabepflichtig. Außerdem sind alle Unternehmen abgabepflichtig, die nicht nur gelegentlich Werke oder Leistungen von freischaffenden Künstlern oder Publizisten für Zwecke des eigenen Unternehmens nutzen, um im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen zu erzielen. Die Künstlersozialabgabe ist auf alle Entgelte (z.B. Gagen, Honorare, Tantiemen) zu zahlen, die an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden.

Handlungsempfehlung:

In Unternehmen, die Leistungen von Künstlern oder Publizisten in Anspruch nehmen, sollte sorgfältig geprüft werden, ob eine Künstlersozialabgabe einzubehalten und abzuführen ist.