Steuerblick Februar 2021

Steuerblick Februar 2021

  1. Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge: Hinweise für betroffene Arbeitnehmer
  2. Corona-Pandemie: Verlängerung der Möglichkeiten der Stundung von Steuerforderungen
  3. Firmenwagen und Home-Office
  4. Erlass von Grundsteuer für 2020 noch bis zum 31.3.2021 möglich
  5. Grundrente: Änderungen für Minijobber ab 1.1.2021
  6. Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen: Straßenreinigung, Handwerkerleistung in einer Werkstatt
  7. Werbungskostenabzug bei Auslands(praxis-)semestern
  8. Finanzverwaltung ändert Definition für Werklieferungen

 

Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge: Hinweise für betroffene Arbeitnehmer

Zum 1.1.2021 treten bei der Lohn- und Einkommensteuer für Menschen mit Behinderungen verschiedene begünstigende Regelungen in Kraft, insbesondere:

  • Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge,
  • Einführung einer behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale,
  • Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrages bei einem Grad der Behinderung kleiner 50.

In einem Informationsschreiben vom 8.12.2020 stellt die FinVerw heraus, dass die Finanzämter bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die verdoppelten Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung für die meisten Fälle im Lohnsteuerabzugsverfahren automatisch berücksichtigen. Sofern bereits bisher ein Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung als Freibetrag in Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt wurde, muss grundsätzlich kein neuer Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Vielmehr arbeiten die Finanzämter die verdoppelten Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung schnellstmöglich in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ein. Sofern der Erhöhungsbetrag in Einzelfällen erst nachträglich berücksichtigt wird, kann der Arbeitgeber die bisherigen Lohn-/Gehaltsabrechnungen rückwirkend korrigieren und die zu hoch einbehaltene Lohnsteuer erstatten.

Sofern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine erstmalige Berücksichtigung eines Pauschbetrages für Menschen mit Behinderung für den monatlichen Lohnsteuerabzug wünschen, haben diese dies dem für sie zuständigen Wohnsitzfinanzamt durch Abgabe eines einmaligen Antrags auf Lohnsteuerermäßigung mitzuteilen. Dies gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen bislang ein Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung nicht gewährt werden konnte, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren (z.B. Fälle mit einem Grad der Behinderung von 20 oder Fällen mit einem Grad der Behinderung unter 50 ohne die bislang notwendigen zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen).

Von einer vollautomatischen Verdoppelung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung sind folgende Fälle ausgenommen:

  • Übertragung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung durch Kinder auf Eltern,
  • Übertragung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung zwischen Ehegatten und Lebenspartnern,
  • der Lohnsteuerabzug erfolgt unter Berücksichtigung des Faktorverfahrens,
  • der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung verteilt sich auf mehrere Dienst-/Beschäftigungsverhältnisse,
  • die Gültigkeit des Pauschbetrages für Menschen mit Behinderung läuft zum 31.12.2020 ab.

Handlungsempfehlung:

In der Gehaltsabrechnung für Januar 2021 sollten betroffene Arbeitnehmer prüfen, ob diese Aspekte berücksichtigt worden sind. Andernfalls ist zu prüfen, ob ein (erneuter) Antrag auf Lohnsteuerermäßigung zu stellen ist. Sofern nun erstmals Anspruch auf einen Freibetrag bei der Lohnsteuer besteht, muss ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden.


 

Corona-Pandemie: Verlängerung der Möglichkeiten der Stundung von Steuerforderungen

Die FinVerw hat mit Schreiben des BMF vom 22.12.2020 (Aktenzeichen IV A 3 – S 0336/20/10001:025) die Möglichkeiten der Stundung von Steuerforderungen sowie die vereinfachte Anpassung von Steuervorauszahlungen verlängert. Insoweit gilt:

 Steuerstundungen:

  • Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ von der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffenen Stpfl. können bis zum 31.3.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.3.2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.6.2021 zu gewähren.
  • Über den 30.6.2021 hinaus können Anschlussstundungen für die bis zum 31.3.2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.
  • Bei der Prüfung der Voraussetzungen für diese (Anschluss-)Stundungen sollen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Stpfl. die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
  • Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden.

 Anpassung von Vorauszahlungen:

  • Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Stpfl. können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Handlungsempfehlung:

Die FinVerw lässt offen, wann ein Stpfl. „nicht unerheblich negativ betroffen“ ist. Im Einzelfall sollten möglichst rasch Anträge auf Stundung fälliger Steuern oder Anträge auf Anpassung von Vorauszahlungen gestellt werden und formlos umschrieben werden, inwiefern der Stpfl. von der Corona-Pandemie betroffen ist, z.B. auf Grund behördlich angeordneter Betriebsschließungen, wirtschaftlichen Schwierigkeiten von wichtigen Kunden, o.Ä.


 

Firmenwagen und Home-Office

Wird dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen gestellt und kann dieser auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, so gilt – soweit nicht ausnahmsweise ein Fahrtenbuch geführt wird – dass grundsätzlich ein pauschaler Ansatz in Höhe von kalendermonatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorzunehmen ist. In diesem Ansatz ist auch ein Nutzungsausfall, etwa durch Urlaub oder Krankheit, pauschal berücksichtigt.

Seit einigen Monaten und voraussichtlich auch noch in den kommenden Monaten arbeiten Arbeitnehmer teilweise aber ganz oder fast ausschließlich im Home-Office, so dass keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anfallen. Hinsichtlich der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus einer Firmenwagengestellung gibt es insoweit aktuell aber keine neuen Regelungen. Allerdings kann auf bisherige Verwaltungsanweisungen zurückgegriffen werden, mit denen einer nur geringfügigen Nutzung eines überlassenen Firmenwagens Rechnung getragen werden kann. Insoweit ist zu unterscheiden zwischen einerseits dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber und andererseits Möglichkeiten bei der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers. Insoweit gilt:

 Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber:

  • Möglich ist eine auf das Kalenderjahr bezogene Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit jeweils 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für höchstens 180 Tage.
  • Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kfz tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Diese Erklärungen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Aus Vereinfachungsgründen kann für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zu Grunde gelegt werden.
  • Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorgenommen, so hat der Arbeitgeber für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vorzunehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist ausgeschlossen.
  • Der Arbeitgeber muss die Anwendung der 0,03 %-Regelung oder der Einzelbewertung für jedes Kalenderjahr einheitlich für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kfz festlegen. Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden.

 Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers:

  • Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung ist der Arbeitnehmer nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03 %-Regelung gebunden und kann einheitlich für alle ihm überlassenen betrieblichen Kfz für das gesamte Kalenderjahr zur Einzelbewertung wechseln. Hierzu muss der Arbeitnehmer fahrzeugbezogen darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kfz tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat.
  • Zudem hat er durch geeignete Belege glaubhaft zu machen, dass und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ermittelt und versteuert hat. Hierzu können z.B. Gehaltsabrechnungen, die die Besteuerung des Zuschlags erkennen lassen, oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers verwendet werden.

Hinweis:

Im Einzelfall ist also für 2020 zu prüfen, ob in der Einkommensteuererklärung eine Einzelbewertung vorgenommen werden kann. Für 2021 kann ggf. bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelbewertung erfolgen, was mit dem Arbeitgeber abzustimmen ist.


 

Erlass von Grundsteuer für 2020 noch bis zum 31.3.2021 möglich

Bleiben Erträge aus vermieteten Immobilien aus, weil Wohnungen oder gewerbliche Räume leer stehen, sollte geprüft werden, ob ein Erlass der Grundsteuer möglich ist. Eine Erstattung erfolgt, wenn sich der normale Rohertrag bei bebauten Grundstücken um mehr als 50 % gemindert hat und dies vom Besitzer nicht zu vertreten war.

Der Antrag für 2020 ist bis zum 31.3.2021 unter Beifügung entsprechender Belege bei der zuständigen Gemeinde bzw. in Berlin, Bremen und Hamburg beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Nachzuweisen ist insbesondere, dass ein Leerstand nicht durch den Stpfl. verschuldet ist, d.h. der Stpfl. muss seine Vermietungsbemühungen z.B. in Form von Inseraten oder der Einschaltung eines Maklers nachweisen.

Allerdings muss die Ertragsminderung mehr als 50 % betragen. Dann erfolgt ein Erlass der Grundsteuer um 25 %. Ein Erlass in Höhe von 50 % erfolgt, wenn der Ertrag für das gesamte Jahr ausgefallen ist, etwa weil die Wohnung komplett leer stand, der Mieter nicht zahlte oder die Räume nicht nutzbar waren.

Grund für einen Erlassantrag können auch Mietausfälle, z.B. wegen Zahlungsunfähigkeit des Mieters sein. Gerade auf Grund der teilweisen Nutzungseinschränkungen in 2020 bspw. bei für Gastronomiebetriebe oder Einzelhandelsbetriebe genutzten Immobilien kann dies vermehrt gegeben sein.

Handlungsempfehlung:

Ein Antrag auf Grundsteuererlass ist zwingend bis zum 31.3.2021 zu stellen. Insoweit handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Daher sollte rechtzeitig geprüft werden, ob ein solcher Antrag in Frage kommt. Um den Termin einzuhalten, reicht erst einmal die Vorlage des Antragsschreibens. Die Begründungen und Nachweise für ausbleibende Mieterträge können nachgereicht werden.


 

Grundrente: Änderungen für Minijobber ab 1.1.2021

Ab dem Jahr 2021 gilt die Grundrente. Dies ist ein Zuschlag zur durch die Rentenversicherung gezahlten Rente zur Aufstockung auf ein Niveau, welches eine ausreichende Absicherung gewährleistet. Von der Grundrente können sowohl Personen, die bereits eine Rente erhalten (die sogenannten Bestandsrentner), aber auch zukünftige Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung profitieren. Um eine Grundrente beziehen zu können, sind mindestens 33 Jahre mit Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung aus Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit erforderlich. Das sind sogenannte Grundrentenzeiten.

Ein Minijob hat keinen Einfluss auf die Höhe der Grundrente. Allerdings werden für die Grundrentenzeiten auch die Zeiten hinzugerechnet, in denen Minijobber eigene Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben. Damit gilt: Allein durch Minijobs kann eine Grundrente nicht erreicht werden, da die Zeiten des Minijobs selbst für die Berechnung des Grundrentenzuschlags nicht berücksichtigt werden. Jedoch kann der Minijob dazu beitragen, die geforderten 33 Jahre für den Anspruch auf die Grundrente zu erreichen.

Handlungsempfehlung:

Betroffene Arbeitnehmer, also solche, die eine Zeitlang in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und nun einen Minijob haben, sollten überprüfen, ob freiwillige Rentenversicherungsbeiträge sinnvoll sind, sie also auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verzichten sollten.

Hinweis:

Arbeitnehmer, die von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich von der Rentenversicherungspflicht im 450 €-Minijob befreien zu lassen, erwerben keine Grundrentenzeiten. Sie sparen sich damit den Eigenanteil von 3,6 %. Der Arbeitgeber zahlt dann zwar weiterhin seinen Pauschalbeitrag von 15 %, allerdings erwirbt der Arbeitnehmer dadurch keine Pflichtbeitragszeiten.


 

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen: Straßenreinigung, Handwerkerleistung in einer Werkstatt

Der BFH hat mit zwei Urteilen vom 13.5.2020 (Aktenzeichen VI R 7/18 und VI R 4/18) die Bedingungen für die Gewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen konkretisiert und zu Lasten der Stpfl. eingeschränkt:

  • Die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße ist – anders als die Reinigung des öffentlichen Gehwegs vor dem Haus – nicht als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt.
  • Soweit Arbeiten in der Werkstatt eines Handwerkers erbracht werden, sind die darauf entfallenden Lohnkosten nicht begünstigt.

Im Streitfall wurde die Steuerermäßigung u.a. für Tischlerarbeiten und Straßenreinigung geltend gemacht. Bei den Tischlerarbeiten handelte es sich um die Reparatur eines Hoftores, das vom Tischler ausgebaut, in seiner Werkstatt in Stand gesetzt und anschließend wieder eingebaut worden war. Die Straßenreinigung wurde vom Land Berlin als öffentliche Aufgabe für die Anlieger durchgeführt. Die Kosten hierfür hatten die Anlieger zu 75 % zu tragen.

Der BFH bestätigt die Auffassung der FinVerw, dass die Kosten der Straßenreinigung nicht begünstigt sind. Bei einer haushaltsnahen Dienstleistung muss es sich um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. An diesem Zusammenhang fehlt es in Bezug auf die öffentliche Fahrbahn, denn der Haushalt endet an der „Bordsteinkante“, d.h. mit dem öffentlichen Gehweg.

Hinweis:

Anders ist dies für Kosten der Reinigung und Schneeräumung des Gehwegs, weil entsprechende Dienstleistungen notwendiger Annex zur Haushaltsführung und deshalb nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände entfallen, sondern in vollem Umfang begünstigt sind.

Weiterhin wurde entschieden, dass die Tischlerarbeiten nur insoweit steuerlich begünstigt sind, als diese im Haushalt des Stpfl. erbracht werden. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sind Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, nicht begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden. Insoweit kommt es auf die tatsächliche Erbringung der Leistung an. Die räumlich-funktionale Verbindung zum Haushalt kann nicht allein dadurch begründet werden, dass sich die Handwerkerleistung auf einen Haushaltsgegenstand bezieht.

Handlungsempfehlung:

Mithin muss in diesen Fällen eine Aufteilung der Arbeitskosten in einen „Werkstattlohn“ und in einen „Vor-Ort-Lohn“ erfolgen. Diese Aufteilung sollte daher bereits in der Handwerkerrechnung erfolgen.


 

Werbungskostenabzug bei Auslands(praxis-)semestern

Der BFH hat mit Urteil vom 14.5.2020 (Aktenzeichen VI R 3/18) entschieden, dass Studierende Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Auslandsemesters als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen können, wenn sie bereits eine Erstausbildung abgeschlossen haben. Entsprechendes gilt in der Regel auch für Studierende, die im Rahmen ihres Studiums ein Praxissemester oder Praktikum ableisten können bzw. müssen und dabei ein Dienstverhältnis begründen.

Entscheidend ist insoweit, dass der Studierende bei Ableistung des Auslandssemesters der inländischen Hochschule zugeordnet bleibe und diese damit weiterhin „erste Tätigkeitsstätte“ im steuerlichen Sinne darstellt. Damit können die Kosten des Auslandssemesters nach Werbungskostengrundsätzen angesetzt werden. Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland seien deshalb als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen, auch wenn keine doppelte Haushaltsführung vorliege.

Hinweis:

Von dieser Rechtsprechung profitieren allerdings nur Studierende, die bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Bachelorstudiengang) abgeschlossen haben oder bei denen das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet (duales Studium). Aufwendungen für die erste Ausbildung (Berufsausbildung oder Studium) sind dagegen vom Werbungskostenabzug gesetzlich ausgenommen.

Handlungsempfehlung:

In einschlägigen Fällen sollten daher Belege über die Aufwendungen des Auslandssemesters aufbewahrt und für das Jahr eine Steuererklärung abgegeben werden, in der die vorweggenommenen Werbungskosten erklärt werden. Dies führt dann im Regelfall zu einer entsprechenden Feststellung des entstandenen Verlustes, der in späteren Jahren mit Einkünften verrechnet werden kann.


 

Finanzverwaltung ändert Definition für Werklieferungen

Mit Schreiben vom 1.10.2020 (Aktenzeichen III C 2 – S 7112/19/10001 :00) hat das BMF die Definition von Werklieferungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass überarbeitet: Für eine Werklieferung ist es nun erforderlich, dass zu der Verschaffung der Verfügungsmacht die Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstands dazukommt. Fehlt es an der Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstands bzw. werden ausschließlich eigene Gegenstände des Leistenden be- oder verarbeitet, liegt demnach keine Werklieferung vor.

Handlungsempfehlung:

Bedeutung hat diese Änderung insbesondere für im Ausland ansässige Unternehmer, die in Deutschland lediglich Montagelieferungen und damit keine Werklieferungen i.S.d. oben genannten Definition ausführen. Diese müssen sich nun hier registrieren und deutsche Umsatzsteuer berechnen. Denn der Steuerschuldübergang kommt nur für Werklieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers zur Anwendung. Insoweit muss auch der Leistungsempfänger prüfen, ob der leistende Unternehmer berechtigt ist, das Reverse-Charge-Verfahren in Anspruch zu nehmen.

Hinweis:

Das Schreiben des BMF legt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 fest. Demnach wird nicht beanstandet, wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch eine Werklieferung angenommen wird, auch wenn keine fremden Gegenstände be- oder verarbeitet werden.