Steuerblick Dezember 2017

Steuerblick Dezember 2017

  1. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen 1
  2. Außergewöhnliche Belastungen: Zumutbare Belastung verringert – keine Verteilung größerer Ausgaben 2
  3. Antrag auf Einkommensteuer-Veranlagung für 2013 3
  4. Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2018 3
  5. Erhöhte Wertgrenzen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern ab 2018 4
  6. Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen: weiter Rechtsunsicherheit 4
  7. Möglichkeiten der Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Überschussrechnung 5

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Bei der Einkommensteuer können nebeneinander folgende Steuerermäßigungen in Anspruch genommen werden:

  • für Ausgaben im Privathaushalt für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Rasenmähen, Fensterputzen oder Pflegeleistungen: 20 % der Aufwendungen, höchstens 4 000 € p.a.;
  • für Handwerkerleistungen, also alle im eigenen Haushalt getätigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen: ebenfalls 20 % der Aufwendungen, höchstens aber 1 200 € p.a.

Nach den neueren Entscheidungen der Finanzgerichte wird der Begriff des „Haushalts“ zunehmend räumlich-funktional ausgelegt, so dass die Grenze eines Haushalts nicht strikt durch die Wohnungs- bzw. Grundstücksgrenze abgesteckt wird. So hat das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 1.2.2017 (Aktenzeichen 12 K 902/16) entschieden, das Aufwendungen für die Betreuung von Hunden auch dann als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerbegünstigt sind, wenn die Tiere des Stpfl. nicht in dessen Haushalt betreut, sondern von einer Betreuungsperson abgeholt und nach der Betreuungszeit wieder zum Stpfl. zurückgebracht werden. Die Finanzverwaltung hingegen will nur dann Aufwendungen als begünstigt anerkennen, wenn die Betreuung im Haushalt des Stpfl. selbst erfolgt. Das Finanzgericht hat die Revision beim Bundesfinanzhof nicht zugelassen. Daher hat das (unterlegene) Finanzamt gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt, so dass diese Frage möglicherweise noch vom Bundesfinanzhof beurteilt werden wird.

Handlungsempfehlung I:

Nach wie vor ist nicht abschließend geklärt, welche Leistungen steuerlich begünstigt sind. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass Handwerkerleistungen sowohl unmittelbar im Haushalt des Stpfl. als auch in der Werkstatt des Handwerkers erbracht werden. In diesem Fall sollte in der Handwerkerrechnung eine Aufteilung erfolgen, um zumindest einen Teil steuerlich geltend machen zu können.

Handlungsempfehlung II:

Für die Steuerermäßigung werden nur der Lohnanteil sowie Maschinen- und Fahrtkosten, nicht dagegen der Materialanteil berücksichtigt. Sollten die Höchstbeträge in 2017 noch nicht ausgeschöpft sein, ist zu überlegen, geplante Leistungen noch in das Jahr 2017 vorzuziehen. Zu beachten ist, dass die Steuerermäßigung nur bei Vorliegen eines Nachweises gewährt wird; es muss also über die Leistung eine Rechnung vorliegen. Da eine Barzahlung für die Steuerermäßigung nicht anerkannt wird, muss die Rechnung noch in 2017 durch Überweisung bezahlt werden, um die Kosten in 2017 noch geltend machen zu können. Ggf. können auch in 2017 Abschlagszahlungen geleistet werden, wobei dies steuerlich voraussetzt, dass hierüber eine entsprechende Rechnung vorhanden ist.

Sofern die Höchstgrenzen in 2017 (Handwerkerleistungen maximal 6 000 € und daneben haushaltsnahe Dienstleistungen maximal 20 000 €) bereits ausgeschöpft sind, sollten die Zahlungen erst in 2018 erfolgen.

Außergewöhnliche Belastungen: Zumutbare Belastung verringert – keine Verteilung größerer Ausgaben

Nach den gesetzlichen Vorgaben können außergewöhnliche Belastungen, wie z.B. Krankheitskosten, nur insoweit steuerlich geltend gemacht werden, als diese die jeweils „zumutbare Belastung“ übersteigen. Diese ist nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte gestaffelt und zwar in drei Stufen mit einem auf den Gesamtbetrag der Einkünfte anzuwendenden steigenden Prozentsatz. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.1.2017 (Aktenzeichen VI R 75/14) abweichend von der bisherigen Sichtweise zu Gunsten der Stpfl. entschieden, dass die zumutbare Belastung stufenweise zu ermitteln ist. Es ist also nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet. Im Ergebnis kommt daher eine geringere zumutbare Belastung zur Anwendung als bislang.

 Handlungsempfehlung:

Der Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen wird sich nun in deutlich mehr Fällen lohnen. Daher ist anzuraten, entsprechende Nachweise aufzubewahren und auf die Einhaltung der formalen Voraussetzungen für den steuerlichen Ansatz zu achten.

Soweit nun zum Jahresende Ausgaben anstehen, sollte geprüft werden, ob in 2017 die Grenze für die zumutbare Belastung überschritten ist. Liegen die Ausgaben in 2017 bislang knapp unter der zumutbaren Belastung, so wirken sich die weiteren Ausgaben in 2017 (teilweise) aus. Liegen die Ausgaben in 2017 bislang deutlich unter der zumutbaren Belastung, so sollte geprüft werden, ob die Zahlungen nach 2018 verschoben werden können.

Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall muss nach gesetzlicher Vorgabe durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen werden (oder durch eine Verordnung eines Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel bzw. durch ein amtsärztliches Gutachten oder durch eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, z.B. bei einer Bade- oder Heilkur oder einer psychotherapeutischen Behandlung).

Hinweis:

Der Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.7.2017 (Aktenzeichen VI R 36/15) klargestellt, dass als außergewöhnliche Belastungen eingestufte Ausgaben zwingend im Zeitpunkt der Verausgabung steuerlich zu berücksichtigen sind. Dieser Umstand kann sich dann nachteilig auswirken, wenn größere Aufwendungen getätigt werden, welche sich in dem Jahr der Zahlung steuerlich gar nicht oder nur zum Teil auswirken, weil keine Einkünfte in entsprechender Höhe vorliegen oder sich auf Grund der Höhe der außergewöhnlichen Belastungen ein starker negativer Progressionseffekt ergibt. Im Urteilsfall erfolgten umfangreiche Umbauarbeiten, die für die Pflege und Betreuung der schwer- und mehrfachbehinderten Tochter erforderlich waren. Auf Grund der Höhe der Aufwendungen konnten diese im Jahr der Verausgabung allerdings nicht vollständig geltend gemacht werden. Die vom Stpfl. beantragte Verteilung auf mehrere Jahre wurde durch den Bundesfinanzhof abgelehnt.

Handlungsempfehlung:

In der Praxis dürfte daher nur der Ausweg verbleiben, die Baumaßnahmen und damit die Verausgabung zeitlich über mehrere Jahre zu verteilen. Gerade dann, wenn Zahlungen jetzt um den anstehenden Jahreswechsel zu leisten sind, sollte geprüft werden, in welchem Jahr sich diese steuerlich günstiger auswirken. Ggf. sollten dann Zahlungen erst in 2018 erfolgen.

Antrag auf Einkommensteuer-Veranlagung für 2013

Arbeitnehmer, die nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, können noch bis zum Jahresende eine Einkommensteuer-Veranlagung für 2013 beantragen (sog. Antragsveranlagung). Da der 31.12.2017 ein Sonntag ist, verlängert sich die Frist bis zum Ablauf des 2.1.2018. In dieser Antragsveranlagung können z.B. Werbungskosten, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, Spenden, Vorsorgeaufwendungen, Aufwendungen für Handwerkerleistungen oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, die zu einer Steuererstattung führen. Auch bei im Jahresverlauf schwankenden Gehaltszahlungen, z.B. auf Grund von Sonderzahlungen in einzelnen Monaten oder einer Lohnerhöhung im laufenden Jahr, ergeben sich oft zu hohe Lohnsteuerabzüge, welche im Rahmen einer Einkommensteuer-Veranlagung wieder ausgeglichen werden.

Handlungsempfehlung:

Zu beachten ist, dass die Frist nur dann gewahrt ist, wenn bis zu dem oben genannten Datum die Einkommensteuer-Erklärung in unterschriebener Form bzw. als authentifiziert übermittelter Datensatz beim Finanzamt eingegangen ist.

Hinweis:

Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht für Arbeitnehmer im Grundsatz nicht. Eine Abgabepflicht ist aber z.B. in folgenden Fällen gegeben:

  1. Andere Einkünfte, wie z.B. aus Vermietung und Verpachtung (positive Summe) oder dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld I oder Krankengeld) von mehr als 410 € pro Jahr liegen vor.
  2. Der Stpfl. hat nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen.
  3. Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, haben beide Arbeitslohn bezogen und bei einem wurde für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI berechnet oder Steuerklasse IV kam zusammen mit einem Faktor zur Anwendung.
  4. Bei den ELStAM-Daten wurde ein Freibetrag gespeichert.

Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2018

Arbeitnehmer sollten prüfen, ob für 2018 ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden sollte. Sind z.B. hohe Fahrtkosten, Kosten einer doppelten Haushaltsführung oder außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, so kann dies auf Antrag bereits beim Lohnsteuerabzug geschehen. Insoweit muss der Arbeitnehmer bei seinem Wohnsitzfinanzamt mit amtlich vorgesehenem Formular einen Antrag stellen. Dementsprechend wird der Freibetrag in der ELSTAM-Datenbank eingetragen. Der Arbeitsgeber ruft diese Daten für Zwecke der Lohnabrechnung regelmäßig ab und berücksichtigt diese beim Lohnsteuerabzug. Der Freibetrag kann für zwei Jahre beantragt werden.

Ein Steuerfreibetrag für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen (mit Aufnahme der Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene) und für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Verwitweten kann nur dann beantragt werden, wenn die Aufwendungen und Beträge im Kalenderjahr höher sind als 600 €. Bei der Berechnung dieser Antragsgrenze zählen Werbungskosten nur mit, soweit sie 1 000 € (bei Versorgungsbezügen 102 €) übersteigen. Sonderausgaben werden berücksichtigt, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € übersteigen.

Hinweis:

Die Eintragung eines Freibetrags im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist. Nur in den Fällen, in denen das Finanzamt lediglich den Behindertenpauschbetrag und/oder den Hinterbliebenenpauschbetrag eingetragen hat, besteht wegen des eingetragenen Freibetrags allein keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Erhöhte Wertgrenzen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern ab 2018

Mit Wirkung ab dem 1.1.2018 sind die Schwellenwerte für die Abgrenzung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) angehoben worden, so dass ab 2018 folgende Regeln gelten:

jeweils Netto-Wertgrenze
(Brutto-Wertgrenze bei 19 % Umsatzsteuer)
bis
31.12.2017
ab
1.1.2018
Grundsatz: Aktivierung von Zugängen des Anlagevermögens und Verteilung der Anschaffungskosten über die planmäßigen Abschreibungen
Alternativen:
–        Unmittelbare Aufwandsverbuchung ohne Aufzeichnungspflicht (Wahlrecht für jedes Wirtschaftsgut individuell) bis 150 € (178,50 €) bis 250 € (297,50 €)
–        Sofortabschreibung mit Aufzeichnungspflicht – Tag der Anschaffung/Herstellung und Anschaffungs-/Herstellungskosten müssen sich aus der Buchhaltung oder einem gesonderten Verzeichnis ergeben – Praxis: Verbuchung auf einem gesonderten Buchhaltungskonto (Wahlrecht für jedes Wirtschaftsgut individuell) bis 410 € (487,90 €) bis 800 € (952,00 €)
–        Poolabschreibung – Bildung eines Sammelpostens für alle Zugänge des Jahres und pauschale Auflösung des Sammelpostens über das Jahr der Bildung und die vier folgenden Jahre (Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens ist wirtschaftsjahrbezogen für alle entsprechenden Zugänge einheitlich auszuüben) über 150 €
bis 1 000 € (178,50 € bis 1 190,00 €)
über 250 €
bis 1 000 € (297,50 € bis 1 190,00 €)

Hinweis:

Nach derzeitiger Verwaltungspraxis werden Computerprogrammen bis zu 410 € Netto-Anschaffungskosten als Trivialprogramme eingestuft und können im Jahr der Anschaffung sofort in voller Höhe abgeschrieben werden. Diese Grenze soll entsprechend der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von der Finanzverwaltung auf 800 € angehoben werden. Offen ist derzeit allerdings, wann diese Anpassung erfolgt.

Die erhöhten Schwellenwerte gelten, unabhängig davon, ob das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt oder von diesem abweicht, für Zugänge nach dem 31.12.2017. Maßgebend ist insoweit

  • bei Anschaffung der Zeitpunkt der Lieferung bzw. des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums,
  • bei Herstellung der Zeitpunkt der Fertigstellung und
  • bei Einlage der Zeitpunkt der Zuführung zum Betriebsvermögen.

Handlungsempfehlung:

Im Hinblick auf den Jahreswechsel kann also das Aufschieben der Anschaffung angezeigt sein. Im Übrigen sind ab 2018 die Konten(-bezeichnungen) anzupassen und die neuen Wertgrenzen im Rechnungswesen zu beachten.

Hinweis:

Grundsätzlich gilt, dass die steuerlichen Wahlrechte hinsichtlich der Sofortabschreibung von GWG und der Poolabschreibung unabhängig von der Behandlung in der Handelsbilanz ausgeübt werden können. In der Handelsbilanz kann aber die Sofortabschreibung von GWG und die Poolabschreibung übernommen werden, so dass handels- und steuerlicher Wertansatz sich nicht unterscheiden müssen.

Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen: weiter Rechtsunsicherheit

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hatte den sog. Sanierungserlass mit Beschluss vom 28.11.2016 (Aktenzeichen GrS 1/15) verworfen. Der Sanierungserlass hatte unter bestimmten Bedingungen den Erlass der Steuern auf Sanierungsgewinne vorgesehen. Das Bundesfinanzministerium hat die Finanzämter daraufhin mit Erlass vom 27.4.2017 angewiesen, den sog. Sanierungserlass aus Vertrauensschutzgründen weiterhin in allen Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) 8.2.2017 – also bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs – endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben, uneingeschränkt anzuwenden. Der Bundesfinanzhof hat nun mit Urteilen vom 23.8.2017 (Aktenzeichen I R 52/14 und X R 38/15) entschieden, dass diese Anordnung des Bundesfinanzministeriums in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt wie der Sanierungserlass selbst. Eine solche Regelung hätte nur der Gesetzgeber treffen können. In beiden, den Urteilen zu Grunde liegenden Verfahren hatten die Stpfl. mit den jeweiligen Finanzämtern darüber gestritten, ob in ihren Fällen die Voraussetzungen für einen Erlass der Steuern vorlagen.

Hinweis:

In der Praxis wendet die Finanzverwaltung nach wie vor den Sanierungserlass auf Altfälle an. Kommt es allerdings wie in den Urteilsfällen zum Streit darüber, ob die Anwendungsvoraussetzungen des Sanierungserlasses überhaupt gegeben sind, so werden die Gerichte dem Stpfl. insoweit allein deswegen nicht folgen, weil diese den Sanierungserlass grundsätzlich nicht für anwendbar halten.

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen sind inzwischen antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne geschaffen worden. Diese Bestimmungen finden auf Altfälle keine Anwendung, da der Gesetzgeber bei der Einführung der neuen gesetzlichen Regelung auf eine Rückwirkung verzichtet hat. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass für die Vergangenheit die weitere Anwendung des Sanierungserlasses aus Vertrauensschutzgründen möglich sei.

Des Weiteren steht das Inkrafttreten der Neuregelungen noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission. Diese muss noch bestätigen, dass es sich nicht um eine (unzulässige) staatliche Beihilfe handelt. Ein Zeitpunkt hierfür ist aktuell noch nicht absehbar.

Möglichkeiten der Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Überschussrechnung

Bei Freiberuflern, Kleingewerbetreibenden und daneben auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wird der Gewinn bzw. der Überschuss regelmäßig durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. In diesen Fällen bestehen weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten, da unabhängig von der wirtschaftlichen Realisierung grundsätzlich Einnahmen im Zeitpunkt des Geldzuflusses und Ausgaben im Zeitpunkt des Geldabflusses steuerlich erfasst werden. Folgende Gestaltungsmöglichkeiten bieten sich jetzt zum Jahreswechsel an, um die Entstehung von Steuern aus dem Jahr 2017 in das Jahr 2018 zu verschieben:

  • Hinausschieben des Zuflusses von Einnahmen durch verzögerte Rechnungsstellung oder Vereinbarung von entsprechenden Zahlungszielen;
  • Vorziehen von Ausgaben durch Zahlung vor Fälligkeit oder auch durch Leistung von Vorauszahlungen, wobei zu beachten ist, dass Vorauszahlungen steuerlich nur dann anerkannt werden, wenn hierfür vernünftige wirtschaftliche Gründe vorliegen.

Bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen (z.B. Zinsen, Mieten oder Beiträge), die wirtschaftlich dem abgelaufenen Jahr zuzuordnen sind, wird ein Zufluss in dem Jahr dann noch angenommen, wenn diese tatsächlich innerhalb kurzer Zeit (höchstens zehn Kalendertage) nach dem Jahreswechsel fällig sind und zufließen. Für Ausgaben gilt Entsprechendes. So ist z.B. eine Zahlung bis zum 10.1.2018 für eine 2017 betreffende regelmäßige Wartungs- oder Reinigungsleistung oder eine Miete noch in 2017 anzusetzen, wenn die Zahlung auch innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums fällig ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben einzustufen. Dies bedeutet, dass die bis zum 10.1.2018 geleistete Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember bzw. für das vierte Quartal bzw. bei Dauerfristverlängerung für November des Vorjahrs grundsätzlich noch dem vergangenen Jahr als Ausgabe zuzuordnen ist.

Hinweis:

Bei Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung ist der Abfluss unabhängig von einer späteren tatsächlichen Inanspruchnahme durch das Finanzamt und einer Widerrufsmöglichkeit des Stpfl. im Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer-Vorauszahlung anzunehmen, soweit das betreffende Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist. Auf den tatsächlichen Erfüllungszeitpunkt kommt es dabei nicht an. Daher ist die Zahllast einer am 10.1. fälligen, aber später eingezogenen Umsatzsteuer-Vorauszahlung regelmäßig im vorangegangenen Kalenderjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.