Steuerblick August 2020

Steuerblick August 2020

  1. Steuerliche Entlastungsmaßnahmen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz für alle Steuerpflichtigen
  2. Weitere steuerliche Entlastungen für Arbeitnehmer
  3. Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge für 2019 müssen bis 30.9.2020 gestellt werden
  4. Anwendung der erweiterten Grundstückskürzung beim Betrieb einer Photovoltaikanlage
  5. Berechnung der Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen
  6. Kosten eines Arbeitszimmers/Home-Office

 Steuerliche Entlastungsmaßnahmen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz für alle Steuerpflichtigen

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurden nun folgende weitere Änderungen umgesetzt:

Kinderbonus 2020:

  • Das Kindergeld wird für das Jahr 2020 um einen Einmalbetrag in Höhe von 300 € erhöht (Kinderbonus 2020). Der Kinderbonus wird nicht auf die Sozialleistungen angerechnet. Zudem mindert der Kinderbonus 2020 die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht.
  • Der Kinderbonus wird für jedes Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, in zwei Einmalbeträgen ausgezahlt, und zwar im September 200 € und im Oktober dann 100 € – jeweils gemeinsam mit dem Kindergeld.
  • Der Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300 Euro für das Kalenderjahr 2020 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Auszahlung des Kinderbonus erfolgt in diesen Fällen aber nicht zwingend im September und Oktober 2020 und nicht zwingend in Teilbeträgen. Die Einzelheiten der Auszahlung der Einmalbeträge durch die Familienkassen werden nach der Verkündung des Gesetzes zeitnah durch eine Einzelweisung geregelt.

Hinweis:

Der Kinderbonus 2020 wird bei der Einkommensteuerveranlagung wie das Kindergeld behandelt. Dies bedeutet, dass der Einmalbetrag im Rahmen der bei der Einkommensteuerveranlagung durchzuführenden Vergleichsberechnung (Familienleistungsausgleich) berücksichtigt wird. Hierbei wird verglichen, ob durch das unterjährig ausgezahlte Kindergeld oder den bei der Einkommensteuerveranlagung abzugsfähigen Kinderfreibetrag die höhere finanzielle Entlastung eintritt. Bei höheren Einkommen profitiert der Stpfl. im Ergebnis daher von dem Kinderbonus nicht. Insoweit gilt als Richtschnur, dass für ein zusammen veranlagtes Ehepaar sich der Kinderbonus bis rund 68 000 € zu versteuerndem Jahreseinkommen voll auswirkt, bei höheren Einkünften der Bonusvorteil abschmilzt. Bei einem Paar mit einem Kind schmilzt der Bonusvorteil vollständig ab bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 85 900 €, mit zwei Kindern liegt der Wert bei 93 700 €. Ein Paar mit höherem Einkommen muss den Bonus im Rahmen der Steuerveranlagung komplett über die Steuer wieder abgeben.

 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:

  • Auf Grund der eingeschränkten Betreuungsmöglichkeiten für Kinder in Zeiten der Corona-Pandemie und der für Alleinerziehende damit verursachten höheren Aufwendungen wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitlich begrenzt für die Jahre 2020 und 2021 von derzeit 1 908 € pro Jahr auf 4 008 € pro Jahr angehoben. Der Erhöhungsbetrag pro weiterem Kind in Höhe von 240 € bleibt unverändert.

Handlungsempfehlung:

Der erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann bereits über einen Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren geltend gemacht werden, so dass sich bereits die laufende Lohnsteuer in 2020 mindert. Insoweit muss ein Antrag beim örtlich zuständigen Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Der Freibetrag wird bei den ELStAM (Elektronische Lohn-SteuerAbzugsMerkmale) vermerkt, welche Basis der Berechnung der Lohnsteuer sind. In 2020 wird der zeitlich begrenzte Erhöhungsbetrag nach einer entsprechenden Antragstellung auf die verbleibenden Lohnzahlungszeiträume verteilt.

Soweit beim Lohnsteuerabzug kein Freibetrag berücksichtigt wurde, erfolgt die steuerliche Entlastung über die Einkommensteuerveranlagung.


Weitere steuerliche Entlastungen für Arbeitnehmer

Mit dem bereits in Kraft getretenen Corona-Steuerhilfegesetz wurden weitere Steuererleichterungen für Arbeitnehmer beschlossen:

  • Zuschüsse des Arbeitgebers zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Nun wurde aber gesetzlich festgeschrieben, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steuerfrei gestellt werden. Dies gilt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden. Im Übrigen besteht insoweit Sozialversicherungsfreiheit.

Hinweis I:

Die rückwirkende Steuerfreistellung erfordert ggf. eine Korrektur der Lohnsteuerabrechnungen und der Lohnsteueranmeldungen für Monate ab März 2020.

Hinweis II:

Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist bis zu 12 Monate möglich. Bis Ende 2020 gilt unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen bis zum 31. Dezember 2019 Kurzarbeit eingeführt und bei der Arbeitsagentur angezeigt hat, eine Bezugsdauer von längstens 21 Monaten. Aktuell wird eine weitere Verlängerung der Bezugsdauer diskutiert, diese ist aber noch nicht beschlossen.

Das Kurzarbeitergeld beträgt grds. 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts (bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind: 67 %). Aktuell gilt: Das Kurzarbeitergeld erhöht sich automatisch ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 % (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 77 %). Ab dem siebten Bezugsmonat erhöht es sich nochmals auf 80 % (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 87 %). Die gestaffelte Erhöhung gilt für Kurzarbeit, die ab März 2020 angezeigt wurde bzw. wird. Das heißt: Das erhöhte Kurzarbeitergeld kann erstmalig im Juni 2020 (frühester 4. Bezugsmonat) in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung für diese automatische Erhöhung des Kurzarbeitergeldes: Im jeweiligen Kalendermonat war das Arbeitsentgelt des oder der Beschäftigten um mindestens die Hälfte verringert.

  • Die durch die FinVerw angeordnete Steuerbefreiung für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Sonderzuwendungen an Arbeitnehmer auf Grund der Corona-Krise bis zu 1 500 € ist gesetzlich abgesichert worden. Inhaltlich bleibt es dabei, dass für den Zeitraum vom 1.3. bis zum 31.12.2020 Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern steuerfreie Unterstützungsleistungen wegen der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 1 500 € steuer- und sozialversicherungsfrei leisten können. Wie sich die Arbeitgeberleistung zeitlich verteilt, ist unerheblich, es können z.B. auch in diesem Zeitraum drei Zahlungen von jeweils 500 € geleistet werden. Begünstigt sind Zuschüsse (Bonuszahlungen) und Sachbezüge. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Steuerbefreiung ist damit insbesondere im Rahmen von einem Gehaltsverzicht oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen. Eine solche Vereinbarung über eine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu leistende Unterstützung kann durch eine einzelvertragliche Vereinbarung, durch Betriebsvereinbarung oder durch Tarifvertrag erfolgen.

Hinweis:

Nach den Hinweisen der FinVerw ist für die Steuerfreiheit der Leistungen erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. So soll es nicht möglich sein, eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1.3.2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umzuwandeln. Bestanden dagegen vor dem 1.3.2020 keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung, kann unter Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt werden.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, d.h. diese müssen in der Lohnabrechnung erfasst werden. Insbesondere sollte auch die Vereinbarung zur Zahlung des Bonus zum Lohnkonto genommen werden, damit der Zeitpunkt der Vereinbarung und der Grund der Zahlung dokumentiert ist.

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurden nun folgende weitere Änderungen umgesetzt:

  • Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von nach dem 31.12.2018 angeschafften bzw. geleasten Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenem Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40 000 € auf 60 000 € erhöht. Die Erhöhung der Anschaffungskostengrenze gilt bereits rückwirkend ab dem 1.1.2020. Bei diesen reinen Elektrofahrzeugen (oder auch Brennstoffzellenfahrzeugen) wird der private Nutzungsanteil pauschal mit monatlich 0,25 % des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung angesetzt. Im Falle der Anwendung der Fahrtenbuchregelung ist nur ein Viertel der Anschaffungskosten anzusetzen. Dies gilt sowohl für Firmenwagen, die vom Arbeitgeber Arbeitnehmern auch für private Zwecke zur Verfügung gestellt werden, als auch für betriebliche Fahrzeuge, die der Unternehmer auch privat nutzt. Dies gilt nicht für Hybrid-Fahrzeuge, die neben dem Elektromotor auch einen Verbrennungsmotor haben.

Handlungsempfehlung:

Insoweit bedarf es bei betroffenen Fahrzeugen einer Korrektur der seit Jahresbeginn angesetzten Privatentnahme bzw. des der Lohnsteuer unterworfenen Nutzungsanteils.

  • Weitere Belastungen sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer verhindert die Zusage, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40 % stabilisiert werden sollen (Sozialgarantie 2021).

Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge für 2019 müssen bis 30.9.2020 gestellt werden

Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ermöglicht inländischen Unternehmern, sich die im Ausland gezahlte Vorsteuer erstatten zu lassen. Die Anträge für 2019 sind bis zum 30.9.2020 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen.

Handlungsempfehlung:

Der Antrag muss zwingend elektronisch über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern gestellt werden. Zu beachten sind die Antragserfordernisse für die einzelnen Mitgliedsstaaten. So gibt es teilweise Mindestbeträge und teilweise sind Vorsteuern aus bestimmten Leistungsbezügen vom Vergütungsverfahren ausgeschlossen.


Anwendung der erweiterten Grundstückskürzung beim Betrieb einer Photovoltaikanlage

Wird ein Wohnungsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH oder GmbH & Co. KG betrieben und ergibt sich damit zwar nicht auf Grund der Tätigkeit, aber auf Grund der Rechtsform eine Gewerbesteuerpflicht, so kann unter engen Voraussetzungen die erweiterte Grundstückskürzung in Anspruch genommen werden, so dass im Ergebnis keine Gewerbesteuerbelastung entsteht.

Diese Begünstigung wird aber auch nur gewährt, wenn der Betrieb ausschließlich eigenen Grundbesitz (oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen) verwaltet und nutzt, die Tätigkeit insoweit also nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht. Der Begriff der Ausschließlichkeit ist gleichermaßen qualitativ, quantitativ wie zeitlich zu verstehen. Eine gewerbliche Betätigung, die nicht zu den im Gesetz genannten unschädlichen Nebentätigkeiten zählt, schließt grundsätzlich die erweiterte Kürzung aus, auch wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist.

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat nun mit Verfügung vom 15.5.2020 zu der länger bereits in Fachkreisen diskutierten Frage Stellung genommen, ob bei solchen Wohnungsunternehmen der Betrieb einer Photovoltaikanlage für die Anwendung der erweiterten Grundstückskürzung schädlich ist. Hierzu vertritt die FinVerw die Meinung, dass der Betrieb einer Photovoltaikanlage keine unschädliche Nebentätigkeit darstellt. Vielmehr handelt es sich bei dieser Betätigung – unter der Voraussetzung der Gewinnerzielungsabsicht – um eine gewerbliche Tätigkeit. Diese schließt die Anwendung der erweiterten Kürzung auch in den Fällen aus, in denen die Einnahmen lediglich von untergeordneter Bedeutung sind.

Ebenfalls schädlich für die erweiterte Kürzung ist die Auslagerung des Betriebs der Photovoltaikanlage auf ein Tochterunternehmen.

Handlungsempfehlung:

Die FinVerw zeigt aber auch ausdrücklich eine Gestaltungsmöglichkeit für solche Fälle auf: Und zwar muss der Betrieb der Photovoltaikanlage in eine Schwestergesellschaft ausgelagert werden. In diesen Fällen kann das Wohnungsunternehmen – unter den sonstigen Voraussetzungen – die erweiterte Grundstückskürzung in Anspruch nehmen.


Berechnung der Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen

Mit Urteil vom 12.2.2020 (Aktenzeichen VI R 42/17) hat der Bundesfinanzhof zur Entfernungspauschale klargestellt, dass diese für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte arbeitstäglich zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) abgilt. Legt ein Arbeitnehmer nur einen Weg zurück, so ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Der Stpfl. war als Flugbegleiter in X beschäftigt. Er fuhr im Streitjahr mit seinem Pkw an 12 Arbeitstagen von seiner Wohnung zum X Flughafen und zurück. An 31 Tagen fuhr er mit seinem Pkw von der Wohnung zum X Flughafen, ohne an dem betreffenden Arbeitstag nach Hause zurückzufahren. In diesen Fällen kehrte er nach seinem Dienst als Flugbegleiter erst nach mindestens einem weiteren Arbeitstag an den X Flughafen zurück. Von dort trat der Stpfl. dann den Heimweg an.

Der Gesetzgeber hat die arbeitstäglichen „Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“ und damit den (Hin-)Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und den (Rück-)Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung zum Maßstab für die mit der Entfernungspauschale einhergehende Vereinfachung und Typisierung genommen. Daher setzt der Abzug der Entfernungspauschale voraus, dass der Stpfl. an einem Arbeitstag den Weg von der Wohnung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte und von dort wieder zurück zu seiner Wohnung zurücklegt. Legt der Stpfl. diese Wege an unterschiedlichen Arbeitstagen zurück, kann er die Entfernungspauschale für jeden Arbeitstag nur zur Hälfte geltend machen.

Handlungsempfehlung:

Im konkreten Fall müssen also Aufstellungen über die zurückgelegten Wege angefertigt werden.


Kosten eines Arbeitszimmers/Home-Office

Aktuell arbeiten viele Arbeitnehmer im Home-Office. Daher stellt sich die Frage, ob in diesem Zusammenhang entstehende Kosten als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können.

Im Hinblick auf anteilige Mieten und Nebenkosten ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne vorliegt. Ein häusliches Arbeitszimmer wird steuerlich nur anerkannt, wenn es

  • so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird (Privatanteil bis höchstens 10 %) und
  • deutlich von den Privaträumen getrennt ist (d.h. keine „Arbeitsecke“ und kein sog. Durchgangszimmer).

Liegt ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vor, so gilt allerdings im Grundsatz ein Abzugsverbot für eben diese Kosten. Hiervon gelten jedoch folgende Ausnahmen:

  • Wenn dem Stpfl. für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die Aufwendungen bis höchstens 1 250 € im Jahr berücksichtigt werden.
  • Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Stpfl. bildet, können die Aufwendungen sogar in voller Höhe berücksichtigt werden.

Arbeitet aktuell ein Arbeitnehmer im Home-Office, so ist dies in aller Regel durch die Corona-Pandemie verursacht. D.h. dem Arbeitnehmer steht im Grunde ein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung, er nutzt diesen aktuell aber nicht entweder

  1. aus persönlichen Gründen (z.B. weil er eine Ansteckung im Betrieb fürchtet oder Kinder beaufsichtigen muss), obwohl ihm sein Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers jederzeit zur Verfügung steht oder
  2. er kann den Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers nicht nutzen, weil
  • ihm dies z.B. wegen angeordneter Quarantäne nicht erlaubt ist oder
  • der Arbeitgeber vorsorglich (z.B. um Ansteckungen von vornherein zu vermeiden oder weil er organisatorisch in seinen Büroräumen den empfohlenen Mindestabstand von 1,5 bis 2 Metern zwischen den Mitarbeitern nicht einhalten kann) die Nutzung der Büroräume einschränkt und den Mitarbeitern zeitweise Heimarbeit empfiehlt.

Im erstgenannten Fall ist der Abzug von Kosten des Arbeitszimmers nicht zulässig, da dem Arbeitnehmer ein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht. Anders ist dies dagegen im zweitgenannten Fall: In diesem Fall steht dem Arbeitnehmer gerade kein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung, so dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis höchstens 1 250 € im Jahr als Werbungskosten angesetzt werden können. Der Höchstbetrag von 1 250 € wird nicht gekürzt, auch wenn das Arbeitszimmer nur für einen Teil des Jahres genutzt wird oder nur für einige Monate „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht

Handlungsempfehlung:

In diesen Fällen ist zum einen zu dokumentieren, dass der genutzte Raum die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, die an ein steuerliches Arbeitszimmer gestellt werden und zum anderen, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hierzu sollte die Quarantäneanordnung oder die Anweisung des Arbeitgebers zum Arbeiten im Home-Office dokumentiert bzw. aufbewahrt werden.

Werden Mitarbeiter ausschließlich oder an mindestens drei Tagen pro Woche am Heimarbeitsplatz tätig und steht ihnen in einem Büro des Arbeitgebers auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann sich hier sogar der Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit befinden. Die Kosten für das Arbeitszimmer sind dann – bezogen auf diesen Zeitraum – voll abzugsfähig.

Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Kosten für sein Arbeitszimmer ersetzt, z.B. für Heizung und Beleuchtung, so ist die Erstattung als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

 Nicht von der Abzugsbeschränkung erfasst sind die Aufwendungen für die beruflich genutzten Einrichtungsgegenstände im Arbeitszimmer (z.B. Schreibtisch, Stuhl, Bücherregale, Computer), bei denen es sich im steuerlichen Sinne um Arbeitsmittel handelt. Dies gilt auch, wenn das Arbeitszimmer selbst nach den o.g. Grundsätzen steuerlich nicht anerkannt werden kann, also z.B. am Wohnzimmertisch gearbeitet wird.

Im Übrigen gilt hinsichtlich der Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber:

  • Die leihweise Überlassung betrieblicher Geräte, die im Eigentum des Arbeitgebers stehen, bleibt lohnsteuerfrei. Dies gilt auch insoweit, als die Geräte vom Arbeitnehmer privat genutzt werden. Dies gilt auch für den Ersatz der privaten Telefonkosten usw. für diese Geräte.
  • Stellt der Arbeitgeber andere Arbeitsmittel, wie z.B. Schreibtisch und -stuhl, Bücherschränke, Kopiergerät etc. und bleiben diese im Eigentum des Arbeitgebers und dürfen ausschließlich für Zwecke der Arbeit im Home-Office und nicht privat verwendet werden, erwächst dem Arbeitnehmer aus der Gestellung kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.
  • Werden dem Arbeitnehmer die Betriebskosten (Stromkosten) für den Betrieb der Arbeitsmittel (PC, Drucker, Fax) ersetzt, liegt grundsätzlich steuerfreier Auslagenersatz vor. Die Steuerfreiheit wird erreicht, wenn sich die Höhe des Ersatzes nach der durchschnittlichen Betriebszeit und dem bekannten Stromverbrauch der Geräte richtet. Ein pauschaler Auslagenersatz führt allerdings zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Handlungsempfehlung:

Die lohnsteuerlichen Folgen sollten für den Einzelfall sorgfältig geprüft werden.