Grundsteuer-Reform – Ländermodelle

Grundsteuer-Reform – Ländermodelle

Mit dem Ende 2019 verkündeten Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts wurde eine bundesweit geltende Regelung zur Ermittlung der für die Bemessung der Grundsteuer maßgeblichen Grundsteuerwerte geschaffen. Danach ist vorgesehen, die im Inland belegenen Grundstücke in einer ersten Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 nach dem Ertragswert- bzw. Sachwertverfahren neu zu bewerten. Auf Basis dieser Werte erfolgt ab dem 1.1.2025 die Festsetzung der zu zahlenden Grundsteuer.

Den Bundesländern wurde aber ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, eigene, also von der grds. bundeseinheitlichen Regelung abweichende, Bewertungen vorzusehen. Hiervon hat bereits Baden-Württemberg Gebrauch gemacht. Einige andere Bundesländer haben landesspezifische Regelungen angekündigt bzw. befinden sich damit bereits im Gesetzgebungsverfahren:

  • Das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg sieht für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer künftig ein modifiziertes Bodenwertmodell vor. Die Bewertung erfolgt dabei durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert. Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke wird der so ermittelte Wert um einen Abschlag von 30 % verringert. Auf den sich ergebenden Grundsteuerwert kommt die Steuermesszahl von 1,3 ‰ zum Ansatz, worauf wiederum der Grundsteuer-Hebesatz der Gemeinde anzuwenden ist.
  • In Sachsen liegt ein Gesetzentwurf vor, nachdem die Bewertung nach dem Bundesgesetz erfolgen soll. Jedoch ist je nach Nutzungsart eine vom Bundesmodell abweichende Steuermesszahl vorgesehen. Nach dem Bundesmodell beträgt diese einheitlich 0,34 ‰.
  • In Bayern sieht der vorliegende Gesetzentwurf ein reines Flächenmodell vor. Danach soll pro Quadratmeter Grundstücksfläche ein Betrag von 0,04 € und pro Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche ein Betrag von 0,50 € anzusetzen sein. Bei Wohnflächen mindert sich der für die Gebäudefläche ermittelte Betrag um 30 %. Auf den Messbetrag kommt der gemeindliche Hebesatz zur Anwendung.
  • Daneben haben bereits Hamburg, Hessen und Niedersachsen angekündigt, eine landesspezifische Regelung zu erlassen.

Hinweis:

Somit zeichnet sich ab, dass sich die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer zukünftig in den einzelnen Bundesländern deutlich unterscheiden kann. Nach wie vor ist aber unklar, welche konkreten Belastungsunterschiede sich zum derzeitigen Recht ergeben werden.