Auch 2021: Erleichterung bei Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer

Auch 2021: Erleichterung bei Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer

Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer kann auch für das Jahr 2021 ausgesetzt werden, wenn das Unternehmen von der Corona-Pandemie wirtschaftlich unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen ist. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen können bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2021 stellen.

Handlungsempfehlung:

Um eine schnelle Bearbeitung des Antrags zu gewährleisten, empfiehlt z.B. das Ministerium der Finanzen des Landes NRW diesen Unternehmern die Verwendung des bekannten Vordrucks USt 1 H zur Beantragung einer Dauerfristverlängerung 2021 bzw. der entsprechenden ELSTER-Eingabeoberfläche. In der Kennziffer 38 kann die geringere Sondervorauszahlung für das Jahr 2021 entsprechend angemeldet werden. Gleichzeitig ist zur Kennziffer 23 als „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“ der Grund für die „Krisenbetroffenheit“ zu erklären. Nach aktuellem Stand müssen diese Herabsetzungsanträge bis zum 31.3.2021 erfolgen.